rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionsabzugsbetrag bei einer Personengesellschaft. Anschaffung des Wirtschaftsguts im Sonderbetriebsvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine begünstigte Investition i. S. d. § 7g EStG liegt auch dann vor, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gewinn in der Gesamthandsbilanz abgezogen wurde und die Investition im Sonderbetriebsvermögen eines der Gesellschafter erfolgt.

 

Normenkette

EStG 2008 § 7g

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.11.2017; Aktenzeichen VI R 44/16)

 

Tenor

1. Die Bescheide für 2007 und 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, datierend jeweils vom 27. November 2012 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. August 2013, werden in der Weise geändert, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2007 auf 238.600,82 EUR und im Jahre 2008 auf 355.796,69 EUR herabgesetzt werden.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist wegen der der Klägerin zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500 EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann in diesem Fall die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch den Betrag von 1.500 EUR, ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gebildeter Investitionsabzugsbetrag auch dann gewinnerhöhend aufzulösen ist, wenn die Investition tatsächlich nicht im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern im Sonderbetriebsvermögen eines ihrer Gesellschafter getätigt wird.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die 2001 zwischen den Eheleuten A. und B. X. zum Zweck der gemeinsamen Bewirtschaftung ihres auf dem Gebiet der Weinerzeugung tätigen landwirtschaftlichen Betriebs gegründet worden ist. Am Gewinn und Verlust sind der Gesellschafter A. X. zu 80 % und die Gesellschafterin B. X. zu 20 % beteiligt. Der Gesellschafter A. X. hält in seinem Sonderbetriebsvermögen die gesamten Betriebsflächen, sämtliche Wirtschaftsgebäude, die langfristigen Verbindlichkeiten und die Liefer- und Absatzverträge und Beteiligungen an Bezugs- und Absatzgenossenschaften. Sämtliche Betriebsvorrichtungen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge, die Rebanlagen, sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung sowie das Vorratsvermögen einschließlich der Weinbestände befinden sich im Gesamthandsvermögen der Klägerin. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich und jeweils bezogen auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, das vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres reicht.

In ihrer Gesamthandsbilanz für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 bildete die Klägerin zum 30. Juni 2008 Investitionsabzugsbeträge für geplante Investitionen im Bereich der Keller-Ausstattung in Höhe von 40.000 EUR (bei voraussichtlichen Anschaffungskosten von 100.000 EUR) und für einen Schraubverschließer in Höhe von 4.000 EUR (bei voraussichtlichen Anschaffungskosten von 10.000 EUR). Den Gewinn des Wirtschaftsjahrs, der anteilig je zur Hälfte in den festzustellenden Gewinn der Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 (der Streitjahre) einfloss, minderte sie entsprechend. Das beklagte Finanzamt (der Beklagte) stellte die Einkünfte der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft für 2007 mit Bescheid vom 8. Juli 2009 und für 2008 mit Bescheid vom 25. August 2010 insoweit erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einheitlich und gesondert fest.

Später schaffte der Gesellschafter der Klägerin, A. X., den Schraubverschließer am 30. Juli 2010 für 26.496 EUR und die Kellerausstattung am 20. April 2011 für 120.129 EUR aus eigenen finanziellen Mitteln an. Er aktivierte die beiden Investitionen in seiner Sonderbilanz für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 und rechnete die von der Klägerin im Wirtschaftsjahr 2007/2008 geltend gemachten Investitionsabzugsbeträge in Höhe von 40.000 EUR und 4.000 EUR gewinnerhöhend hinzu.

Die Klägerin reichte ihre Gewinnermittlung einschließlich der Sonderbilanz für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 am 3. September 2012 beim Beklagten ein. Parallel dazu hatte der Beklagte im Februar 2012 für die Jahre 2007 bis 2009 eine Außenprüfung bei der Klägerin durchgeführt, die der Prüfer mit Bericht vom 2. Mai 2012 abgeschlossen hatte. Dabei war im Rahmen der Schlussbesprechung von Seiten des Prüfers die Auffassung vertreten worden, dass die getätigten Investitionen im Sonderbetriebsver...

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