Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung eines Landwirts nach Durchschnittssätzen setzt selbst bewirtschaftete Fläche voraus

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Ermittlung des Gewinns für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen setzt voraus, dass Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung selbst bewirtschaftet und nicht nur verpachtet werden.

 

Normenkette

EStG § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3-6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.04.2011; Aktenzeichen IV R 1/09)

BFH (Urteil vom 14.04.2011; Aktenzeichen IV R 1/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegen, insbesondere ob § 13 a Abs. 1 Satz 1 EStG auch dann anwendbar ist, wenn keine selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen vorliegen.

Die Kläger sind Eigentümer landwirtschaftlicher (7 ha 32 ar 65 qm) und forstwirtschaftlicher (1 ha 43 ar 23 qm) Nutzflächen. Sie haben sämtliche landwirtschaftliche Nutzflächen seit Jahren verpachtet und bewirtschaften nach eigenen Angaben selbst lediglich noch forstwirtschaftliche Flächen, aus denen sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen.

Mit Bescheid vom 8. April 2004 stellte der Beklagte (das Finanzamt – FA) fest, dass die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Nr. 2 EStG für die Berechtigung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen nicht mehr vorlägen, weil es an einer selbst bewirtschafteten Fläche fehle. Die Kläger seien verpflichtet, ab Beginn des nächstfolgenden Wirtschaftsjahres (d. h. ab dem 1. Juli 2004) den tatsächlichen Gewinn ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu ermitteln.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. April 2004 erhoben die Kläger Einspruch. Zur Begründung machten sie geltend, dass eine Gewinnermittlung nach § 13 a EStG auch dann möglich sei, wenn die selbst bewirtschaftete Fläche – z. B. wegen Verpachtung – 0 ha betrage.

Mit Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2004 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies es auf den Wortlaut des Gesetzes.

Mit der am 12. Juli 2004 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung tragen sie ergänzend vor, dass ab dem Jahr 1999 die Untergrenze des § 13 a Abs. 1 Nr. 2 EStG a. F. weggefallen sei. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes erscheine es zweckmäßig, bei fehlenden selbstbewirtschafteten Flächen die Durchschnittssatzermittlung beizubehalten, da die Gewinnermittlung für Sondergewinne mit und ohne Anwendung des § 13 a EStG dieselbe sei, nämlich nach § 4 Abs. 3 EStG. Das Gesetz regele in § 13 a Abs. 1 Nr. 2 EStG lediglich eine Obergrenze. Es verlange jedoch nicht, dass selbstbewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung überhaupt vorhanden seien. Sie beantragen,

den Bescheid vom 8. April 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2004 aufzuheben,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die dem Senat vorliegenden Akten des Beklagten verwiesen.

In der Streitsache wurde im Hinblick auf die beabsichtigte Revisonszulassung am 10. Dezember 2008 eine mündliche Verhandlung vor dem Senat durchgeführt (§ 94 a Finanzgerichtsordnung – FGO). Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid vom 8. April 2004, mit dem das FA die Kläger auf das Fehlen der Voraussetzungen nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und auf deren Verpflichtung, ab Beginn des nächstfolgenden Wirtschaftsjahres den tatsächlichen Gewinn ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu ermitteln, hingewiesen hat, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

Der Bescheid vom 8. April 2004 entspricht, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, den inhaltlichen Anforderungen des § 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG und hat die Kläger rechtzeitig vor Beginn des nächstfolgenden Wirtschaftsjahres erreicht.

Zu Recht ist das FA davon ausgegangen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht (mehr) vorliegen.

Nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl I 2002, S. 4210) ist der Gewinn für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nur noch dann nach Durchschnittssätzen (§ 13a Abs. 3 bis 6 EStG) zu ermitteln, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die selbst bewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des BewertungsgesetzesBewG –) ohne Sonderkulturen (§ 52 BewG) 20 ha nicht überschreitet.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Ant...

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