Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungswidrigkeit des Umfangs der steuerfrei belassenen Aufwandsentschädigungen von Abgeordneten gegenüber nichtselbständig Tätigen. Einkommensteuer 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Vorlage an das BVerfG zur Geltendmachung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung wegen der Höhe der steuerfreien Aufwandspauschale für Abgeordnete im Verhältnis zur Werbungskostenpauschale nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG scheidet aus, da weder ersichtlich ist, dass die für Arbeitnehmer geltenden Vorschriften zur Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte verfassungswidrig sind noch eine rückwirkende Gleichstellung der übrigen Steuerbürger mit den Abgeordneten zu erwarten ist.

 

Normenkette

EStG § 9a S. 1 Nr. 1, §§ 3c, 22 Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.09.2008; Aktenzeichen VI R 63/04)

BFH (Urteil vom 11.09.2008; Aktenzeichen VI R 63/04)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob den Klägern Teile ihrer Einkünfte steuerfrei zu belassen sind.

Die Kläger sind Eheleute, sie werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist von Beruf Steuerberater und Rechtsanwalt und bezieht als solcher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Mit Bescheid vom 06. März 2000 führte das beklagte Finanzamt die Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr entsprechend der eingereichten Steuererklärung durch. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 09. März 2000 Einspruch ein, den sie damit begründeten, dass die Landtags- und Bundestagsabgeordneten 31,86 v.H. ihrer Gesamtbezüge als steuerfreie Aufwandsentschädigungen erhielten. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber dem „normalen Steuerbürger”, der seinen gesamten Aufwand belegen müsse. Lediglich 2.000 DM im Jahr würden ihm als steuerfrei zuerkannt. Sie beantragten diesbezüglich einen geänderten Bescheid.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2001 führte das beklagte Finanzamt aus, dass es an die geltenden Gesetze gebunden sei, weshalb der Einspruch keinen Erfolg haben könne.

Hiergegen richtet sich die am 11. Januar 2002 bei Gericht eingegangene Klage. Zu deren Begründung tragen die Kläger vor, dass die Abgeordneten des Landes Baden-Württemberg derzeit 8.475 DM an Bezügen und 3.963 DM als nicht steuerpflichtige Entschädigung erhielten. Insgesamt sei dies bei einem Gesamtbetrag von 12.438 DM ein Prozentsatz von 31,86 % der steuerfrei belassen würde. In etwa gleicher Relation würden die Bezüge der Abgeordneten des Deutschen Bundestages steuerfrei belassen. Ein Nachweis von Werbungskosten müsse nicht erfolgen. Diese Form der Besteuerung der Abgeordneten widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG), da, soweit ein Steuerpflichtiger, der nicht Abgeordneter sei, bei entsprechenden Zahlungen von Aufwandsentschädigungen den tatsächlichen steuerlich abziehbaren Aufwand nachweisen müsse.

Die Kläger beantragen,

den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 06. März 2000 sowie die Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2001 dahingehend abzuändern, dass ihre Einkünfte in entsprechender Höhe der den Bundes- und Landtagsabgeordneten bezahlten Aufwandsentschädigungen = 10.668 EUR steuerfrei belassen werden.

Das beklagte Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

In der Streitsache ist am 03. Januar 2003 ein Gerichtsbescheid ergangen, gegen den die Kläger rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt haben. Damit ist der Gerichtsbescheid gegenstandslos (§ 90a Abs. 3 FGO). In der Folge hat sodann am 10. April 2003 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

1. Mit der Klage machen die Kläger geltend, dass sie verfassungswidrig gegenüber den Landtags- und Bundestagsabgeordneten benachteiligt würden und ihre Einkünfte demgemäß in gleichem Umfang steuerfrei belassen werden müssten. Dem erkennenden Gericht ist es verwehrt, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen festzustellen. Allenfalls könnte eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Frage kommen, das über die Verfassungsmäßigkeit der für verfassungswidrig erachteten Normen zu befinden hätte. Eine solche Vorlage ist im Streitfall als aussichtslos anzusehen.

2. Die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht könnte nur Erfolg haben, wenn erstens die Rechtsvorschriften über die steuerfreien Aufwandsentschädigungen von Abgeordneten wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, Art. 3 Abs. 1 GG, verfassungswidrig sein würden, wenn zweitens die Verfassungswidrigkeit nur in der Weise behoben werden könnte, dass die Kläger mit ihren Einkünften hinsichtlich der steuerfrei belassenen Aufwandsentschädigungen den Landtags- und Bundestagsabgeordneten gleichgestellt werden müssten und wenn drittens die Verfassungswidrigkeit der infragekommenden Normen zur Folge haben würde, dass eine rückwirkende Neuregelung über...

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