Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Anerkennung der Anmietung von Arbeitsräumen durch den Arbeitgeber zwecks Überlassung an den Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

Entspricht der mit dem Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH abgeschlossene Mietvertrag über die Anmietung von zwei im Einfamilienhaus des Geschäftsführers belegenen Büroräumen, die der Erledigung von dessen nichtselbständiger Tätigkeit für die GmbH dienen, den in den BFH-Urteilen v. 19.10.2001 VI R 131/00 (BFH/NV 2002, 262) und vom 7.6.2002 VI R 145/99 (BFH/NV 2002, 1386) entwickelten und aufgezeigten Grundsätzen, sind die aufgrund dieses Vertrages von der GmbH geleisteten Zahlungen als Betriebsausgaben und nicht als Lohnzahlungen zu berücksichtigen, wenn der Vermieter die Einkünfte auch als solche aus Vermietung und Verpachtung der Besteuerung unterworfen hat.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 3; AO 1977 § 42; EStG § 42d; LStDV § 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.06.2005; Aktenzeichen IX R 4/05)

BFH (Urteil vom 09.06.2005; Aktenzeichen IX R 4/05)

 

Tenor

1. Der Haftungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und evangelischer Kirchenlohnsteuer vom 19.04.2000 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 11.05.2001 werden ersatzlos aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Mietzahlungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusehen sind.

Die Klägerin ist eine GmbH, die in … ein Ingenieurbüro mit 10 Arbeitnehmern betreibt. Am 13.4.2000 fand bei ihr eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt. Zu prüfender Zeitraum war der 01.12.1995 bis 31.03.2000. Im Rahmen dieser Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin im Wohnhaus des Geschäftsführers für diesen ein Arbeitszimmer angemietet hat. Der Mietvertrag wurde zwischen dem Geschäftsführer Herrn … gemeinsam mit dessen Ehefrau … und der Klägerin am 14.05.1998 abgeschlossen. Nach dem vorgelegten Mietvertrag, wurden in dem Gebäude … in … ab 01.06.1998 zwei Büroräume mit insgesamt 24 qm vermietet. Die Miete beträgt monatlich 650 DM (inkl. MwSt.) und setzt sich aus der Nettomiete von 460.40 DM und 100 DM Nebenabgaben zuzüglich 16 % Umsatzsteuer zusammen. Die Miete ist vierteljährlich zum Quartalsende zu zahlen. Die Nebenkosten sind mindestens einmal jährlich abzurechnen; nach der Erklärung der Vermieter ist aber abweichend vereinbart, dass die Nebenkosten durch die Nebenkostenpauschale von 100 DM pro Monat abgegolten ist. Lt. dem vorliegenden Bauplan befinden sich die Büroräume im Untergeschoss des Einfamilienhauses der Eheleute … Die Räume haben einen separaten Zugang, sind jedoch gegenüber der Hauptwohnung nicht abgeschlossen. In Untergeschoss befindet sich keine Toilette. Gegenüber den Büroräumen liegt die Sauna. (eine Abrechnung erfolgte tatsächlich nicht

Da nach Auffassung des beklagten Finanzamts -FA- die Mietzahlungen mit dem Arbeitsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehen würden, wurden sie nach § 21 Abs. 3 EStG als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Geschäftsführers Herrn … angesehen Die Nachversteuerung der Beträge erfolgte über den Haftungsbescheid vom 19.4.2000

Gegen diesen Bescheid wurde form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 09.04.2001 wurde die Klägerin auf die Möglichkeit der Verböserung hingewiesen. da nach dem Sachvortrag im Einspruchsverfahren die Büroräume von beiden Ehegatten genutzt werden und beide in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin stehen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 11.05.2001, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde die Haftungssumme herabgesetzt und im Übrigen der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 12.06.2001, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, Klage erhoben. Die Klägerin verfolgt ihr außergerichtliches Begehren weiter.

Die Klägerin beantragt,

den Haftungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchenlohnsteuer vom 19.04.2000 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 11.05.2001 ersatzlos aufzuheben,

sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung führt es im Wesentlichen aus, dass auch unter Beachtung der neueren Rechtsprechung des BFH der Mietvertrag nicht anzuerkennen sei.

Mit Beschluss vom 27.01.2003 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom FA vorgelegten Akten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.02.2003 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Bundesfinanzhof -BFH- hat sich aufgrund des Urteils des erkennenden Senats vom 12.07.2000 – 12 ...

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