Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.05.1996; Aktenzeichen I R 167/94)

 

Tenor

1. Die Gewerbesteuermeßbescheide für 1983 und 1986 vom 19. September 1990, i.d.F. der Einspruchsentscheidungen vom 21. November 1991 werden mit der Maßgabe geändert, daß für 1983 ein Betrag von 445.481,– DM und für 1986 ein Betrag von 245.104,– DM als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

Die Berechnung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags wird nach Maßgabe der Gründe dem Beklagten übertragen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Dem Beklagten werden 3/4, der Klägerin 1/4 der Kosten auferlege.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, falls die Klägerin nicht ihrerseits Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Finanzierungsaufwendungen zum Erwerb einer Schachtelbeteiligung in den USA als Betriebsausgaben abziehbar sind und ob die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) zu gewähren ist.

Die Klägerin befaßt sich im wesentlichen mit dem Erwerb, der Errichtung, der Vermietung und Veräußerung von Gebäuden aller Art, wobei der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in der Vermögensverwaltung liegt. Sie ist nach ihrer Satzung befugt, Unternehmen zu erwerben und sich an solchen zu beteiligen.

Geschäftsführer der Klägerin war seit 1979 Ha., wohnhaft in … Kalifornien/USA.

Am Stammkapital der Klägerin, das durch Beschluß vom 12. Dezember 1985 von 20.000 DM auf 100.000 DM erhöht wurde, sind beteiligt:

bis 02.12.1983

vom 03.12.1983

bis 24.09.1985

vom 25.09.1985

bis 11.12.1985

ab 12.12.1985

H.

12.000 DM

12.000 DM

A.

4.000 DM

W.

2.000 DM

B.

2.000 DM

Ab. GmbH

8.000 DM

8.000 DM

40.000 DM

Ha.

4.000 DM

20.000 DM

K.

4.000 DM

20.000 DM

Ad.

4.000 DM

20.000 DM

Die Anteile an der Ab. GmbH hielten bis zum 24. September 1985 H. zu 30 v.H. und Ha. zu 70 v.H.. Der Anteil von H. ging nachfolgend auf Ha., K. und Ad. zu je 1/3 über.

1. Zum Betriebsvermögen der Klägerin gehörte seit dem 28. Dezember 1981 eine 100-prozentige Beteiligung an dem Nennkapital der Kapitalgesellschaft Slu. Inc., …, Nevada/USA (Slu.). Die von der Klägerin geleisteten Einlagen betrugen 1.650.000 US-$. Alleiniger Geschäftsführer der Slu. war Ha..

Die Beteiligung an der Slu. finanzierte die Klägerin u.a. durch ein Bank-Darlehen über 1.500.000 US-$. Die Laufzeit des Darlehens wurde mehrfach verlängert, Tilgungen wurden nicht vorgenommen. Die von der Klägerin für das Darlehen geleisteten Schuldzinsen und Bereitstellungsprovisionen betrugen

1983

445.481,–

DM und

1986

245.104,–

DM.

Die Slu. befaßte sich – wie die Klägerin – mit dem Besitz, dem Handel und der Vermittlung von Immobilien und beweglichen Wirtschaftsgütern. Sie erwirtschaftete in den Streitjahren keine Gewinne und nahm auch keine Ausschüttungen vor. Ihr Aktivvermögen, das im wesentlichen aus Grundvermögen und Beteiligungen an Einkaufszentren bestand, erhöhte sich bis Ende 1986 auf über 7 Mio US-$.

2. Zum Betriebsvermögen der Klägerin gehörten außerdem am 31. Dezember 1986 u.a.

Grundstücke mit Wohngebäuden zum Buchwert von

6.759.227 DM,

ein Fabrikgrundstück zum Buchwert von

1.184.493 DM,

unbebaute Grundstücke (Bauplätze) zum Buchwert von

2.624.669 DM

- Die Werte lassen Rücklagen nach § 6 b Einkommensteuergesetz (EStG) unberücksichtigt.

Die von der Klägerin im Streitjahr 1986 erwirtschafteten Erträge setzen sich wie folgt zusammen:

Mieterträge

1.437.129,79

DM

Beteiligungserträge

36.076,99

DM

Zinsen und ähnliche Erträge

61.631,53

DM

Gewinne aus Grundstücksabgängen

2.622.739,80

DM

Sonstige Erträge

38.371,47

DM.

Die erwähnten Beteiligungserträge betreffen den Gewinnanteil der Klägerin an der im Dezember 1984 gegründeten „Sch. Liegenschaften GmbH und Pe. Hu., GbR”, an der sie zu 50 v.H. beteiligt war. Die GbR hatte ein bebautes Grundstück in Heidelberg erworben, es nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) aufgeteilt und bis 31. Dezember 1986 – mit Ausnahme einer Wohnung – sämtliche Einheiten veräußert.

Die von der Klägerin durchgeführten Grundstücksgeschäfte ergeben sich aus folgender Übersicht:

Grundstück

Herstellung

oder Veräußerung

Erwerb

1.

Lö., … Str. 44, Mietwohngrundstück

1984

1986

2.

Lö., …weiler 5, Mietwohngrundstück

1984

1987

3.

Ste. Lgb.Nr. 1861, Bauplatz

1985

1987–1988

4.

We., …straße 14, 7 Eigentumswohnungen

1983

1986

5.

We., …straße 16, 7 Eigentumswohnungen

1983

1988

6.

We., …straße 18, 6 Eigentumswohnungen

1983

1986

7.

We., …straße 20, 8 Eigentumswohnungen

1983

1986–1988

8.

Lö., …-Straße 1–10, 13, 14

vor 1960

1986

12 Einfamilienhäuser

9.

Lö., …straße 3 u. 5, 7 u. 9, 11, 13, 15, 17

vor 1960

1986–1987

6 Einfamilienhäuser bzw. Mietwohngrundstücke

10.

Lö., Lgb.Nr. 2348, Bauplatz

1981

1988

11.

Lö., …straße 15, 8 Eigentumswohnungen

vor 1960

1983

Aufgrund einer 1987 durchgeführten Betriebsprüfung (vgl. Bp-Bericht vom 20. Oktober 1989 und die Ergänzung vom 10. April 1990) vertrat der Prüfer die Auffassung, daß die Schuldzinsen und Bereitstellungsprovisionen, die die Klägerin zu...

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