Entscheidungsstichwort (Thema)

Das Verlustverrechnungsverbot für Termingeschäfte einer KG nach § 15 Abs. 4 S. 3 EStG ist verfassungsgemäß, auch wenn sich die Verluste aufgrund der Liquidation der KG nicht mehr auswirken können.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Zins-Währungs-Swap ist ein (Zins)-Termingeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG.

2. Das Verlustverrechnungsverbot nach § 15 Abs. 4 S. 3 EStG, nach dem Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

3. Dies gilt auch dann, wenn sich die Verluste aufgrund der Liquidation der Gesellschaft nicht mehr auswirken können.

4. Das persönliche Existenzminimum ist nicht auf der Ebene der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Personengesellschaft, sondern auf der Ebene der Einkommensbesteuerung ihrer Beteiligten zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG 2009 § 15 Abs. 3 S. 4, Abs. 4 S. 1, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.04.2016; Aktenzeichen IV R 20/13)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft; einziger Kommanditist ist Herr a A, Komplementärin ist die a A GmbH. Zweck der Gesellschaft ist die Verpachtung von Grundstücken. Am 12. Oktober 2011 wurde die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen.

Im Jahr 2009 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2008 statt. In seinem Prüfungsbericht vom 30. Juni 2010 stellte der Prüfer dar, dass die Klägerin ab 2005 Zins-Währungs-Swaps gezeichnet habe. Hierzu sei künftig das Verlustabzugsverbot des § 15 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) zu beachten. In ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin einen Gewinn von 28.527 Euro; hierin waren Verluste aus Swapgeschäften in Höhe von 243.575 Euro enthalten. Im Feststellungsbescheid vom 11. März 2011 stellte das beklagte Finanzamt diese Verluste nur als negative Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG und daher einen Gewinn von 272.102 Euro fest.

Den hiergegen form- und fristgerecht erhobenen Einspruch der Klägerin wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 15. September 2011 zurück. Einem Antrag der Klägerin auf Ruhen des Verfahrens wegen eines – zwischenzeitlich entschiedenen – beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Rechtsstreites wurde nicht entsprochen. Mit ihrer Klage vom 11. Oktober 2011 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Sie begründet dies im Wesentlichen mit einem Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Die Schlechterstellung von Verlusten aus bestimmten Geschäften stelle per se einen Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip dar. Gewinne und Verluste aus allen steuerbaren Einkunftsarten müssten sich steuerlich gleichermaßen auswirken. Die an sich gestreckte Verlustverrechnungsbeschränkung wirke im Falle der Klägerin nach ihrer Liquidation und Auflösung als endgültiges Abzugsverbot und verstoße daher gegen das objektive Nettoprinzip. Auch das subjektive Nettoprinzip sei verletzt, wenn durch reale Mittelabflüsse das steuerliche Existenzminimum nicht gewahrt sei. Sachliche Gründe zur Rechtfertigung dieser Verstöße gebe es nicht.

Die Vorschrift sei zumindest verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine Definitivbesteuerung wie bei der Klägerin vermieden werde. Zur Vermeidung missbräuchlicher Verlagerungen privater Termingeschäfte in den betrieblichen Bereich sei die gesetzliche Regelung bereits nicht erforderlich gewesen, da eine gefestigte Rechtsprechung vorgelegen habe. Darüber hinaus sei sie auch unverhältnismäßig. Der umfassende Wandel des normativen Umfelds des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG führe dazu, dass eine Missbrauchsvermeidung nicht mehr notwendig sei, da auch private Termingeschäfte inzwischen steuerlich verhaftet seien. Eine Verlagerung in den betrieblichen Bereich berge daher mehr Nach – als Vorteile.

Die Klägerin beantragt,

  1. den Feststellungsbescheid vom 11. März 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. September 2011 dahingehend zu ändern, dass unter Streichung der negativen Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG in Höhe von 243.575 Euro ein Gewinn von 28.527 Euro festgestellt wird,
  2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung darauf, dass ein Verrechnungsverbot für bestimmte Verluste mit anderen positiven Einkünften grundsätzlich verfassungsgemäß sei. Auch im Bereich der Gewinneinkünfte sei dies nicht ausgeschlossen, wie sich aus der Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit bei Verlusten aus gewerbli...

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