Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtrückkehrtage im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 bei Geschäftsreisen in Drittstaaten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Tage, an denen der Steuerpflichtige von Geschäftsreisen aus einem Drittstaat tatsächlich an seinen inländischen Wohnsitz zurückgekehrt ist sowie Wochenendtage, an denen er im Zusammenhang mit einer Geschäftsreise in Drittstaaten tatsächlich nicht an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt ist, sind keine Nichtrückkehrtage im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992.

2. Die anderslautenden Bestimmungen in § 8 Abs. 1 Satz 3 und § 8 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind unwirksam und daher nicht zu beachten.

 

Normenkette

DBA CHE 1971/1992 Art. 15a Abs. 2 S. 2; KonsVerCHEV § 8 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 S. 2; AO § 2 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.09.2020; Aktenzeichen I R 37/17)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist im zweiten Rechtsgang, ob der Kläger Grenzgänger im Sinne des Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) i.d.F. des Protokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) –DBA-Schweiz 1971/1992– ist, und –bei Aberkennung der Grenzgängereigenschaft–, ob er ein leitender Angestellter im Sinne des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1992 ist.

Der am xx.xx.xxxx geborene und seit dem xx.xx.xxxx verheiratete Kläger wird für den Veranlagungszeitraum 2010 (Streitjahr) gemäß dem in der Einkommensteuererklärung gestellten Antrag getrennt zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger hatte im Streitjahr im Inland in der A-Straße 1 in X seinen Wohnsitz im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 der im Streitjahr geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes (EStG 2010) und war dort ansässig im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des DBA-Schweiz 1971/1992.

Er arbeitet seit dem xx.xx.xxxx als Arbeitnehmer bei der Y in Z/Schweiz (im Folgenden: Y-AG; Hinweis auf den Arbeitsvertrag vom xx.xx.xxxx, Bl. 110-116 der FG-Akten 3 K 1189/13, und das Schreiben der Y-AG vom xx.xx.xxxx zu Vertrag und Sonderkonditionen, Bl. 107-108 der FG-Akten 3 K 1189/13). Mit Beschluss des Verwaltungsrats der Y-AG vom xx.xx.xxxx wurde er als ein aus der Konzerngesellschaft Q nach Z berufener Mitarbeiter als Vizedirektor eingegliedert (Hinweis auf Seite 7 des Protokolls über die Sitzung des Verwaltungsrats der Y-AG vom xx.xx.xxxx, Bl. 30, 38 der FG-Akten 3 K 1189/13). Laut der Verfügung des Handelsregisters des Kantons Z/Schweiz vom xx.xx.xxxx wurde der Kläger (lediglich) mit dem Zeichnungsrecht „Kollektivunterschrift zu zweien” eingetragen (Bl. 40, 41 der FG-Akten 3 K 1189/13; Hinweis auf die Anmeldung der Y-AG an das Handelsregisteramt Z vom xx.xx.xxxx, unterschrieben vom Präsidenten der Y-AG W und dem Mitglied des Verwaltungsrats T –Bl. 30, 47 und 50 der FG-Akten 3 K 1189/13–).

Im Übrigen wurde mit der Anmeldung beim Handelsregisteramt eine Unterschriftenliste mit der Unterschrift des Klägers vom xx.xx.xxxx eingereicht (ohne Funktionsbezeichnung; Bl. 51, 62 der FG-Akten 3 K 1189/13). Aus der Unterschriftenliste ergibt sich, dass der Kläger ohne den Zusatz „Vizedirektor” für die Y-AG im Rechtsverkehr aufgetreten ist. Nach der Unterschriftsregelung der Y-AG vom Dezember xxxx und April xxxx (Bl. 60 der Einkommensteuerakten Band II –im Folgenden: ESt-Akten–; Bl. 142, 143 der FG-Akten 3 K 1189/13) werden Direktionsmitglieder –wie der Kläger– im Handelsregister eingetragen, sie unterzeichnen ohne Zusatzangabe.

Mit Schreiben vom Dezember xxxx des Präsidenten des Verwaltungsrats der Y-AG erklärte dieser, dass er sich freue, dem Kläger bekanntzugeben, dass der Verwaltungsrat der Y-AG ihn, den Kläger, zum xx.xx.xxxx zum Vizedirektor ernannt habe. Die Beförderung solle die Bedeutung seiner wichtigen Aufgabe als Leiter des Ü Betriebes in E/Kanton U/Schweiz zum Ausdruck bringen (Bl. 58 der ESt-Akten). Mit Schreiben vom Dezember xxxx des Leiters der Personalabteilung (Bl. 59 der ESt-Akten), dem die Betreuung u.a. der Vizedirektoren obliegt, wurde dem Kläger zu seiner Beförderung zum Vizedirektor und dem damit verbundenen Aufstieg in den Direktionsbereich gratuliert.

Nach Art. 13 (Zeichnungsberechtigung) der auch im Streitjahr wirksamen Statuten der Y-AG vom xx.xx.xxxx (Bl. 132-140 der FG-Akten 3 K 1189/13) bezeichnet der Verwaltungsrat die Personen aus seiner Mitte und außerhalb derselben (wie z.B. den Kläger), denen die rechtsverbindliche Unterschrift für die Gesellschaft zukommt. Das in den Statuten in Bezug genommene Organisationsreglement (s. etwa Art. 12 Nr. 1 Satz 2 bzw. Art. 12 Nr. 4 der Statuten) wurde dem Finanzgericht (FG) nicht vorgel...

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