rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerblicher Grundstückshandel bei einheitlichem Verkauf von vier zusammenhängenden Grundstücken mit über 600 Wohneinheiten. Einheitliche und gesonderte Feststellung 1986–1990

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden vier zusammenhängende, mit verschiedenen Wohn- und Gewerbeobjekten (u.a. mit mehr als 600 Wohneinheiten) bebaute, am selben Tag erworbene Grundstücke drei Jahre nach der Anschaffung in einem einheitlichen Verkaufsvorgang, aber vier getrennten Verträgen an einen einzigen Erwerber wieder veräußert, sind unabhängig von den persönlichen Motiven des Veräußerers für den Verkaufsentschluss alle Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels erfüllt.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.10.2004; Aktenzeichen IV R 27/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger mit dem Kauf sowie dem Verkauf der „Satellitenstadt D.” einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben haben.

Die Kläger waren in den Streitjahren an der Grundstücksgemeinschaft … GdbR zu je 50 v. H. beteiligt. Der Kläger zu 1 war bis 1979 Geschäftsführer einer Bauträgergesellschaft und danach mit der Finanzierung von Grundstücken befasst. Der Kläger zu 2 ist von Beruf Architekt Am 15. November 1986 erwarben sie in GdbR die „Satellitenstadt D”. zum Kaufpreis von … Mio. DM. Hierbei handelte es sich um vier, in den Grundbüchern von D. verzeichnete Grundstücke. Diese Grundstücke sind bebaut mit verschiedenen Wohn- und Gewerbeobjekten, u.a. mit mehr als 600 Wohneinheiten. Für die freistehenden und selbständig nutzbaren Gebäude mit einer vermieteten Fläche von ca. 43.293 qm wurden bewertungsrechtlich mehrere wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (drei Geschäftsgrundstücke, sechs sonstige bebaute Grundstücke, 26 Mietwohngrundstücke) festgestellt.

Mit Kaufvertrag vom 16. November 1989 verkauften die Kläger die „Satellitenstadt D.” zum Verkaufspreis von … Mio. DM. § 1 des Kaufvertrages bezeichnet die Person des Käufers wie folgt:

„Die vorbezeichneten Grundstücke … verkauft der Verkäufer hiermit an diejenige Person, die die Vertretene zu 2. noch benennen wird. …. Die Vertretene zu 2. wird den Käufer bis spätestens 15. Dezember 1989 in der notwendigen Form benennen und sie steht für die Verpflichtungen des Käufers aus diesem Vertrag als selbstschuldnerischer Bürge ein.”

Bei der Vertretenen zu 2. handelt es sich um …, handelnd namens der … Am 20. Dezember 1990 wurde im Grundbuch von D. die … als Eigentümerin der Grundstücke eingetragen.

Die Kläger behandelten in den Feststellungserklärungen für die Streitjahre 1986 bis 1990 die Einkünfte aus den Wohn- und Gewerbeobjekten als solche aus Vermietung und Verpachtung. Der Verkaufserlös des Jahres 1990 wurde als nicht steuerbare Einnahme aus privater Vermögensverwaltung angesehen. Der Beklagte hingegen qualifizierte den An- und Verkauf der „Satellitenstadt D.” als gewerblichen Grundstückshandel und stellte in den nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Feststellungsbescheiden 1986 bis 1990 vom 06. Juli 1993 bzw. 23. April 1993 folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest:

1986:

… DM

1987:

./.

… DM

1988:

./.

… DM

1989:

./.

… DM

1990:

… DM

Die dagegen eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 15. September 1997 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Die Kläger tragen vor, ob sie im Streitfall durch die Veräußerung der Wohnanlage die sogenannte Drei-Objekt-Grenze überschritten hätten, könne dahinstehen. Entscheidend für den vorliegenden Fall sei nämlich, dass sie durch die Veräußerung der Wohnanlage in einem Rechtsakt keinesfalls nachhaltig tätig geworden seien. Wie der Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem jüngsten Urteil (BFH-Urteil vom 14. Januar 1998 X R 1/96, BStBl II 1998, 346) zu diesem Problemkreis ausgeführt habe, komme es für die Annahme der Gewerblichkeit in Fällen wie dem Vorliegenden auf die Nachhaltigkeit und Gewinnerzielungsabsicht an. Die positive Feststellung der Nachhaltigkeit könne nach Auffassung des BFH auch nicht mehr aufgrund der Indizwirkung einer geringen Anzahl von „Objekten” korrigiert werden. Dies bedeute jedoch, dass bei fehlender Nachhaltigkeit die Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze für die Bestimmung der Gewerblichkeit unerheblich sei. Der Kauf der Wohnanlage sei als Vermögensanlage erfolgt. Zur langfristigen Sicherung der Mieten hätten sie sich zu Modernisierungsmaßnahmen entschlossen, für die staatliche Fördermittel beim Wohnungsbauministerium in … beantragt worden seien. Bei der Beantragung der staatlichen Finanzhilfe sei Kontakt zum Oberbürgermeister der Stadt D., hergestellt worden. Die eigentlichen Verhandlungen hätten im Herbst 1989 stattgefunden. Als Grundlage hätten Berechnungen gedient, die von ihnen im September 1989 schriftlich fixiert worden seien. Zur Auszahlung der staatlichen Finanzierungshilfen sei es zwar weg...

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