Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1985 bis 1987, Gewerbesteuer-Meßbetrag 1985 und 1986, Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1986 und 01.01.1987

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.10.1997; Aktenzeichen I R 16/97)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aufgrund von Verpflichtungen zum Rückkauf von Leasing-Fahrzeugen.

Die Klägerin handelt mit Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör und unterhält eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt. Auf Wunsch ihrer Kunden vermittelt sie Leasing-Geschäfte mit der … Leasing GmbH (GmbH) und erhält dafür von dieser eine Provision in Höhe des üblichen Händlerrabatts.

Aufgrund einer 1987 durchgeführten Betriebsprüfung (vgl. Bp-Bericht vom 31. Mai 1988) stellte der Prüfer fest, daß die rechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der GmbH aufgrund der Leasing-Verträge durch folgende vertragliche Regelung gekennzeichnet waren:

Das von dem Kunden gewünschte Kraftfahrzeug verkauft die Klägerin an die GmbH, die ihrerseits mit dem Kunden einen entsprechenden Leasing-Vertrag abschließt. Soweit die Klägerin das jeweilige Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit von der GmbH zurückkauft, geschieht dies entweder gegen Zahlung des dann marktüblichen Preises oder zu einem bereits bei Abschluß des Kaufvertrags festgelegten Gebrauchtwagenwert (sog. Vertrag ohne Gebrauchtwagenabrechnung). Die zurückgekauften Fahrzeuge werden von der Klägerin dann regelmäßig im Rahmen des normalen Gebrauchtwagengeschäfts veräußert. Die Verpflichtung, Fahrzeuge unabhängig von dem am Rücknahmetag geltenden Marktpreis zu dem vorher bestimmten festen Preis zurückzukaufen, löst nach Auffassung der Klägerin ein finanzielles Risiko aus, das die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebiete, und zwar für die Streitjahre in folgender Höhe:

Jahresabschluß

DM

31.12.

1985

10.440

1986

20.586

1987

37.485

Die Höhe der Rückstellungsbeträge ermittelte die Klägerin nach folgendem Schema:

– dargestellt am Beispiel des Jahres 1986/31.12.1986 –

a)

Anzahl der Leasing-Verträge mit fester Rücknahmeverpflichtung zum Bilanzstichtag:

144 DM

b)

Der Anteil der Fahrzeugverkäufe mit fester Rücknahmeverpflichtung, bei denen im Wirtschaftsjahr und im darauffolgenden Jahr bis zum Tag der Bilanzerstellung ein Verlust entstand:

- vom 01.01.1986 bis zur Bilanzerstellung wurden 91 Fahrzeuge veräußert, davon 29 mit Vertust = 32 v.H.

c)

Der Vertust dieser Fahrzeug betrug insgesamt:

12.701 DM

d)

daraus ergab sich ein durchschnittlicher Verlust pro Fahrzeug i.H. von 12.701 :29 =

438 DM

Berechnung der Rückstellung:

144 × 32 v. H. = 47 × 438 DM =

20.568 DM

(zutreffend: = 46 × 438 = 20.148 DM)

Der Betriebsprüfer war der Auffassung, daß diese Rückstellungsbildungen nicht zulässig seien, weil bei vertragsgemäßer Einhaltung der Leasing-Verträge keine Verluste zu erwarten seien. Dem folgte der Beklagte (FA) und erließ dementsprechend

  • gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderte Körperschaftsteuer-Bescheide für 1983 bis 1986 vom 31. August 1988
  • gemäß § 164 Abs. 1 AO Körperschaftsteuer-Bescheid 1987 vom 22. September 1992
  • gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte. Gewerbesteuer-Meßbescheide für 1983 bis 1986 vom 05. Oktober 1988
  • Bescheide über den Einheitswert des Betriebsvermögens zum 01.01.1985, 01.01.1986 und 01.01.1987 vom 08. September 1988. Die gegen diese Bescheide erhobenen Einsprüche wurden sämtlich mit Entscheidung vom 23. November 1993 zurückgewiesen.

Mit der am 27. Dezember 1993 erhobenen Klage führt die Klägerin aus:

Bei den hier zu beurteilenden Rückkaufgeschäften müsse in jedem einzelnen Fall der aufgrund der Rücknahmeverpflichtung – nach dem Grundsatz der verlustfreien Bewertung – bereits feststehende Ankaufspreis dem voraussichtlichen Verkaufspreis abzüglich der noch anfallenden Kosten (z.B. Vertriebskosten, Verwaltungskosten etc.) gegenüber gestellt werden. Da zum jeweiligen Bilanzstichtag eine Vielzahl von Rücknahmeverpflichtungen bestehe, die unterschiedliche Fahrzeugmodelle mit individueller Ausstattung, unterschiedlichen Laufzeiten und Rücknahmepreisen beträfen, habe die Klägerin aus Vereinfachungsgründen zu einem Schätzungsverfahren unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Vergangenheit gegriffen. Diese Vorgehensweise genüge den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (Grundsatz der Einzelbewertung). Die Frage, ob ein Verlust drohe, sei unter Berücksichtigung der Ausgeglichenheit des Werts der Leistungsverpflichtung und des erzielbaren Gegenwerts zu bestimmen.

Soweit die Erfahrungen der Vergangenheit bei der Ermittlung der Rückstellung zugrunde gelegt würden, dürften die erlittenen Verluste nicht mit Gewinnen aus den Rückkaufgeschäften saldiert werden. Die dem entgegenstehende Rechtsauffassung des FA verstoße gegen das Imparitätsprinzip.

Die Klägerin legt auf Anforderung durch das Gericht mit Schriftsatz vom 26. N...

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