Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.12.1997; Aktenzeichen XI R 34/96)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger (Kl) reichten am 15.3.1994 ihre Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für das Streitjahr 1993 ein. Sie erklärten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin (Klin), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beider und sonstige Einkünfte des Kl.

Am 17.5.1994 erließ das Finanzamt (FA) den ESt-Bescheid für 1993, durch den unter Berücksichtigung eines Verlustabzugs 1993 von … DM das zu versteuernde Einkommen auf ./. … DM und die ESt auf … DM festgesetzt wurde (Gesamtbetrag der Einkünfte: … DM Einkommen: … DM; Betrag nach § 46 Abs. 3 und 5 Einkommensteuergesetz –EStG–: … DM; … Kinderfreibeträge zu … DM = … DM).

Ebenfalls am 17.5.1994 erließ das FA einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur ESt auf den 31.12.1993, indem es gemäß § 10 d Abs. 3 EStG den verbleibenden Verlustabzug zum 31.12.1992 in Höhe von … DM feststellte und hiervon besagten Verlustabzug im Jahr 1993 laut ESt-Bescheid vom 17.5.1994 in Höhe von … DM abzog, so daß zum Schluß des Veranlagungszeitraums 1993 ein Verlustabzug in Höhe von … DM verblieb.

Die Kl legten am 12.6.1994 „gegen den ESt-Bescheid 1993” vom 17.5.1994 Einspruch ein. Sie meinten, die Begünstigung der Kapitalerträge durch hohe Freibeträge verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz der Besteuerung aller Einkünfte.

Sie führten im übrigen aus: „Wir erheben … Einspruch gegen den Steuerbescheid insgesamt und stellen den Antrag, die gesamten erklärten Einkünfte aus 1993 steuerfrei zu stellen, u.a. also auch den Verlustvortrag aus den Vorjahren nicht – wie geschehen – zu verrechnen. Hilfsweise stellen wir den Antrag, für die 1993 erklärten Einkünfte dieselben Freibeträge (12.000 DM für Verheiratete) zu berücksichtigen wie bei Zinseinkünften.”

Am 23.6.1994 teilte das FA den Kl u.a. mit, daß keine Beschwer vorliege, da die festgesetzte Steuer … DM betrage.

Am 6.7.1994 erwiderten die Kl u.a. wie folgt: „Einspruch gegen den Steuerbescheid insgesamt. Es trifft natürlich zu, daß für 1993 eine ESt von … DM festgesetzt wurde, es wurde jedoch aus den Vorjahren ein Verlustvortrag von … DM verbraucht. Dies wäre nicht geschehen, wenn für sämtliche Einkünfte der von mir beanspruchte Freibetrag berücksichtigt worden wäre, der bisher nur den Kapitaleinkünften gewährt wurde.”

Das FA wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 2.9.1994 mit der Begründung als unzulässig zurück, die Kl seien nicht im Sinne des § 350 Abgabenordnung (AO) beschwert, weil die ESt auf … DM festgesetzt worden sei.

Im Klageverfahren begehren die Kl „für unsere Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und für sonstige Einkünfte zusätzlich den Freibetrag von 12.100 DM zu gewähren, der seit 1993 entsprechend dem Gesetz über Zinsabschlagsteuer nur für Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt.”

Die Kl legten beim FA mit Datum vom 3.12.1994 gegen den Feststellungsbescheid vom 17.5.1994 „vorsorglich nochmals” Einspruch ein. Sie erklärten, „von uns wurde der gesamte Feststellungsbescheid vom 17.5.1994 angefochten, also sowohl der eigentliche ESt-Bescheid wie auch der Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages. Letzterer ergibt sich ja lediglich als Reflex aus dem Steuerbescheid.”

Die Auffassung des FA, sie, die Kl, seien durch den Steuerbescheid 1993 nicht belastet, und die Annahme, daß deshalb der Einspruch unzulässig sei, sei unzutreffend.

Bei Gewährung des begehrten zusätzlichen Freibetrages würde für 1993 voraussichtlich ein Verlustvortrag entstehen, oder zumindest würde der vorhandene Verlustvortrag aus den Vorjahren für die Veranlagung 1993 nicht teilweise verrechnet werden. Es würde damit der vorhandene Verlustvortrag entweder erhöht oder jedenfalls nicht vermindert werden, wodurch evtl. höhere Einkünfte folgender Jahre ggf. steuerlich entsprechend entlastet würden.

Die Kl tragen vor, daß sie aus verschiedenen Presseveröffentlichungen entnommen hätten, daß die Verfassungsmäßigkeit der von ihnen angegriffenen Regelungen unter Fachleuten bezweifelt werde.

Sie, die Kl, sähen sich durch die Entscheidung des BVerfG vom 27.6.1991 2 BvR 1493/89 darin bestätigt, daß Von Ihnen bezogene Einkünfte in gleichheitswidriger Weise gegenüber Einkünften aus Kapitalvermögen benachteiligt würden.

Die Kl sind der Auffassung, daß die „drastische” Erhöhung des Sparerfreibetrages Bezieher von Einkünften aus Kapitalvermögen privilegiert und gegenüber den von ihnen bezogenen relativ geringfügigen Einkommen (insbesondere seines, des Kl, aus Leibrente) einseitig bevorzuge.

Die Kl meinen, daß insoweit keine Belastungsgleichheit bestehe.

Hätte der Kl, soweit ihm dies rechtlich möglich gewesen wäre, seine Alterssicherung statt durch eine Leibrente über Tantiemen- oder Dividendenzahlungen aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft betrieben, so stünde ihm der Freibetr...

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