Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslohn bei verbilligter Vermietung an Arbeitnehmer infolge einer vom Arbeitgeber oder dessen Tochterunternehmen versäumten Mieterhöhung. Nachfolgegesellschaften der Post als Arbeitgeber der von ihnen übernommenen Beamten. Einkommensteuer 1998

 

Leitsatz (amtlich)

1. Versäumt es der Arbeitgeber infolge Überlastung oder Unachtsamkeit des zuständigen Personals, übliche Mieterhöhungen für die an seine Arbeitnehmer vermieteten Wohnung vorzunehmen, so führt die verbilligte Überlassung für die Arbeitnehmer zu einem geldwerten Vorteil und damit zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das gilt entsprechend, wenn ein 100%iges Tochterunternehmen des Arbeitgebers mit der Verwaltung der Liegenschaften im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragt worden ist und dessen Personal die Mieterhöhungen versäumt hat.

2. Musste bei der Privatisierung der Post eine der Rechtsnachfolgerinnen Beamte übernehmen und weiter beschäftigen, so sind die Beamten auch dann Arbeitnehmer der betreffenden Rechtsnachfolgerin, wenn die Bundesrepublik Deutschland weiter Dienstherr dieser Beamten ist.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1; Postpersonalrechtsgesetz § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen VI R 70/02)

BFH (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen VI R 70/02)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die verbilligte Überlassung einer Wohnung als geldwerter Vorteil bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen ist.

Der Kläger war bei der und ist nunmehr bei der …, der Rechtsnachfolgerin der …, als Arbeitnehmer (Beamter) beschäftigt. Ihm ist von der eine Dienstwohnung in, mietweise zur Verfügung gestellt worden.

Aufgrund der Umwandlung der Dienstwohnung in eine „Bundesmietwohnung” zum 01. Januar 1993 schloss der Kläger mit der unter dem 17. September 1992 einen schriftlichen Mietvertrag über die Wohnung mit Wirkung ab 01. Januar 1993. Nachdem die …, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der …, dem Kläger die Vertragsübernahme im Jahr 1996 angezeigt hatte, stimmte der Kläger der Vertragsübernahme durch die März 1997 zu.

Im Jahr 1998 bestand unstreitig eine Differenz zwischen der tatsächlichen Miete und der ortsüblichen Miete in Höhe von 147,70 DM monatlich. Die rechnete den entsprechenden Jahresbetrag dem laufenden Barlohn des Klägers hinzu und nahm hiervon den Lohnsteuerabzug vor. Auch das beklagte Finanzamt (FA) unterwarf die verbilligte Überlassung der Wohnung als geldwerten Vorteil im Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 22. März 2000 der Einkommensteuer. Den Einspruch hiergegen wies es mit Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2001 zurück.

Zur Begründung führte das FA aus, für die Behandlung der verbilligten Überlassung der Wohnung als geldwerten Vorteil sei es unerheblich, dass die von der mit der Verwaltung ihrer Liegenschaften betraut worden sei. Auch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen diesen beiden Unternehmen seien für den Streitfall ohne Bedeutung.

Mit der Klage macht der Kläger (weiterhin) im Wesentlichen geltend, ein geldwerter Vorteil liege nicht vor, weil es sich bei der um zwei völlig selbständige juristische Personen handele. Welche konkreten rechtlichen Beziehungen hier ggf. theoretisch bestehen könnten, entziehe sich seiner Kenntnis. Entscheidend sei, dass er Bundesbeamter sei.

Er stehe eben gerade in keinem irgendwie gearteten arbeits- oder beamtenrechtlichen Verhältnis zur Er habe die Wohnung nicht als Entgelt für eine Leistung als Bundesbeamter erhalten. Es handele sich auch nicht um Einnahmen, die durch das Dienstverhältnis veranlasst seien. Spätestens durch die Umwandlung in eine Bundesmietwohnung ab 1993 scheide eine solche Betrachtungsweise aus. Des weiteren habe sein Arbeitgeber bei Einräumung des Preisvorteils nicht mitgewirkt. Weder sei aus dem Handeln seines Dienstherrn ein Anspruch auf einen Preisvorteil entstanden, noch habe der Dienstherr Verpflichtungen für die übernommen. Auch liege zwischen dem Dienstherrn, der Bundesrepublik Deutschland, und der Vermieterin, der …, weder eine enge wirtschaftliche noch eine tatsächliche Verpflichtung oder eine sonstige enge Beziehung vor. Er werde nach wie vor entsprechend den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes für seine geleisteten Dienste besoldet. Er sei auch nicht irgendwie zur abgeordnet. Er habe auch mit dieser keinen Arbeitsvertrag geschlossen. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20. Februar 2001 und 26. April 2002 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

den angefochtenen Einkommensteuerbescheid dahin zu ändern, dass seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 1.772,40 DM gekürzt werden.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf Anfrage des Berichterstatters vom 06. März 2002 teilte die mit Schreiben vom 16. April 2002 u. a. mit, sie habe als Verwalterin der Immobilien der es versäumt, beim Kläger die mögliche Mieterhöhun...

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