Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsenabzug nach Auflösung einer Bauherrengemeinschaft und Ersetzung durch eine Gemeinschaft nach dem WEG. Einkommensteuer 1991 bis 1993

 

Leitsatz (amtlich)

Haben Mitglieder einer Bauherrengemeinschaft mit einem einheitlichen Zwischenkredit den Erwerb eines Baugrundstücks und die Errichtung eines Zweifamilienhauses finanziert und wird die Bauherrengemeinschaft aufgelöst und durch eine Gemeinschaft nach dem WEG ersetzt, sind die Schuldzinsen eines Sondereigentümers für das Ablösungsdarlehen im Fall der Vermietung seiner Wohnung Werbungskosten.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.04.2002; Aktenzeichen IX R 65/98)

 

Tenor

1. Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 1991, 1992 und 1993, jeweils vom 21. August 1995, und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung werden bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten in Höhe von 5.309,12 DM (1991), 13.587,31 DM (1992) und 13.635,34 DM (1993) berücksichtigt. Die Ermittlung der Einkommensteuerschulden wird dem Beklagten übertragen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist bezüglich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist in den Veranlagungszeiträumen 1991 bis 1993 die Berücksichtigung von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger, der in leitender Funktion bei … nichtselbständig tätig ist, erwarb zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin, mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember 1990 ein Grundstück …, wobei sein Anteil sich auf 337/1000 belief. Dieses Grundstück wurde im Anschluß hieran gemeinsam bebaut und mit Vertrag vom 23. Juli 1991 gemäß § 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in rechtlich selbständige Wohneinheiten aufgeteilt. Der Kläger erhielt 337/1000 des neu erstellten Gebäudes verbunden mit dem Sondereigentum an der – ab dem 01. September 1991 an die Schwiegermutter vermieteten – 102,27 m² großen Wohnung Nr. 2 und die Klägerin 663/1000 des Gebäudes verbunden mit dem Sondereigentum an der – ebenfalls ab dem 01. September 1991 – von der Familie eigengenutzten 188,12 m² großen Wohnung Nr. 1.

Die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten wurden wie folgt finanziert: Der an beide Kläger von der … gewährte Zwischenfinanzierungskredit Nr. 330. … bzgl. „der Baukosten für das Wohnhaus …” über 1.250.000 DM vom Januar 1990, erhöht im Juli 1991 auf 1.525.000 DM, war am 28. Juni 1991 in Höhe von 734.828,36 DM in Anspruch genommen worden. Gemäß Ziffer 5 dieses Kreditvertrages ist das Zwischenfinanzierungsdarlehen bis zum 31. Dezember 1991 durch die endgültigen Finanzierungsdarlehen und den Kauferlös aus dem Verkauf des zuvor von der Familie der Kläger bewohnten Hauses in … zurückzuführen.

Im Juli 1991 wurden dem Kläger von der … mit Darlehensvertrag 340 … ein Darlehen über 550.000 DM zum „Bau eines Wohnhauses in … Finanzierung der Baukosten Wohnung Nr. 2” sowie dem Kläger und seiner Ehefrau als gemeinsamen Schuldnern mit Darlehensvertrag 340. … ein Darlehen über 500.000 DM zur „Finanzierung der Baukosten Wohnung Nr. 1” eingeräumt.

Am 30. Juni 1991 bzw. 01. August 1991 wurden dem oben genannten Zwischenfinanzierungskonto 450.000 DM bzw. 315.000 DM gutgeschrieben. Handschriftlich hat der Kläger bei dem Betrag 450.000 DM „ETW 1” und bei dem Betrag 315.000 DM „ETW 2” vermerkt. Ein weiterer Betrag über 110.200 DM wurde am 22. August 1991 auf das Zwischenfinanzierungskonto mit dem Vermerk „ETW 2” einbezahlt. Schließlich erfolgte eine Überweisung am 03. September 1991 über 307.628,36 DM. wobei es sich hierbei um den verbleibenden Verkaufserlös aus dem Anwesen in … gehandelt hat.

Eine am 08. Juni 1993 bei den Klägern durchgeführte Außenprüfung stellte – unstreitige– Baukosten v. insgesamt 1.637.544,37 DM fest, die i.H.v. 1.081.186 DM (= 66 %) der Wohnung Nr. 1 und i.H.v. 506.358 DM (= 30,9 %) der Wohnung Nr. 2 zugeordnet worden sind. 3,1 % entfielen auf sonstige private Anschaffungen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Darstellung in der Einspruchsentscheidung des Finanzamts (FA) v. 6. Oktober 1995 verwiesen.

In den Einkommensteuerbescheiden für 1991 – 1993 wurde der Gesamtverlust aus Vermietung und Verpachtung bezüglich der –vermieteten– Wohnung Nr. 2 unter Berücksichtigung von 30,9 % der insgesamt nach Bezugsfertigkeit geltend gemachten Schuldzinsen in folgender Höhe festgestellt:

1991:

./.

56.312,03 DM

1992:

./.

35.012,53 DM

1993:

./.

146.473,00 DM

Hiergegen wenden sich die Kläger nach vorangegangenem erfolglosem Rechtsbehelfsverfahren mit ihrer Klage und lassen im wesentlichen folgendes vortragen: Es treffe zwar zu, daß bei der ursprünglichen Bauherrengemeinschaft eine einheitliche Schuld aus der gemeinsamen Zwischenfinanzierung vorgelegen habe mit der Folge, daß bei dieser die Schuldzinsen nur zu 30,9 % als auf die verm...

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