Entscheidungsstichwort (Thema)

Nach der Veräußerung einer Immobilie gezahlte Schuldzinsen sind keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Schuldzinsen für ein Darlehen, mit dem der Erwerb einer vermieteten Immobilie finanziert wurde, sind für die Zeit nach der Veräußerung der Immobilie keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Veräußerungspreis nicht zur vollständigen Tilgung des aufgenommenen Darlehens ausreicht.

2. Ein zunächst begründeter wirtschaftlicher Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung endet, sobald ein mit Kredit angeschafftes Grundstück oder hergestelltes Gebäude nicht mehr zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestimmt ist.

3. Die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung nachträglicher Schuldzinsen bei den Gewinneinkünften einerseits und den Überschusseinkünften andererseits beruht auf dem Dualismus der Einkünfteermittlung. Nach der Rechtspr. des Bundesverfassungsgerichts begegnet der Einkünftedualismus keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

4. § 24 Nr. 2 EStG setzt voraus, dass Aufwendungen ihrem Wesen nach weiterhin Werbungskosten sind, der Zusammenhang mit der früheren Einkunftsquelle nicht gelöst worden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Einkunftsquelle veräußert worden ist.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 24 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.06.2012; Aktenzeichen IX R 67/10)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, inwieweit nach der Veräußerung einer Immobilie gezahlte Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom xx.xx.1994 das Anwesen X-Straße xx in … X, um damit Vermietungseinkünfte zu erzielen. Die Anschaffungskosten betrugen x.xxx.xxx,xx EUR. Davon finanzierte der Kläger x.xxx.xxx,xx EUR durch Darlehen der Bank X. Der Kläger veräußerte das Vermietungsobjekt mit Kaufvertrag vom xx.xx. 2001 zum xx.xx. 2001. Dabei erzielte er einen Veräußerungserlös in Höhe von x.xxx.xxx,xx EUR. Unter Berücksichtigung der Veräußerungskosten ergab sich ein Verlust in Höhe von xxx.xxx,xx EUR. Der Veräußerungserlös reichte nicht zur Schuldentilgung aus. Das zum Erwerb der Immobilie bei der Bank X aufgenommene Darlehen Nr. … valutierte nach der Veräußerung im Jahr 2001 noch mit … EUR. Für das verbleibende Darlehen wandte der Kläger im Streitjahr Schuldzinsen in Höhe von xx.xxx,xx EUR auf, die er in der Steuererklärung als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend machte. Der Beklagte veranlagte die Kläger jedoch ohne Ansatz des Vermietungsverlusts. Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 27. März 2006 legten die Kläger Einspruch ein, mit dem sie weiterhin die Berücksichtigung der erklärten Schuldzinsen begehrten. Mit Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2007 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Die Kläger haben daraufhin am 13. Juni 2007 Klage erhoben.

Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor, die im Streitjahr angefallenen Schuldzinsen seien gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1, § 24 Nr. 2 EStG als nachträgliche Werbungskosten zu berücksichtigen. Nach § 24 Nr. 2 EStG gehörten zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG auch Einkünfte aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 EStG. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Nr. 2 EStG seien hinsichtlich der streitigen Schuldzinsen dem Wortlaut nach erfüllt. Es handele sich um Einkünfte, die auf früheren Rechtsverhältnissen in Form von Mietverträgen beruhten. Dagegen stellten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Schuldzinsen, die auf die Zeit nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit entfielen, keine nachträglichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar, da es sich um eine Gegenleistung für die Überlassung von Kapital handele, das aufgrund eines nicht steuerbaren Verlusts im privaten Bereich nicht mehr der Erzielung von Einkünften diene (BFH, Urteil vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BStBl II 1983, 373). Einen Veranlassungszusammenhang und damit nachträgliche Werbungskosten erkenne der BFH nur dann an, wenn mit einem Kredit Aufwendungen finanziert worden seien, die während der (Vermietungs-)Tätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen gewesen seien (BFH, Urteil vom 16. September 1999 IX R 42/97, BStBl II 2001, 528). Nach der Auslegung des BFH sei § 24 Nr. 2 EStG daher wie folgt zu ergänzen: „Aufwendungen bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 EStG, die nach Beendigung der Tätigkeit entstehen, stellen grundsätzlich keine Werbungskosten dar.”

Die Auslegung und Anwendung des § 24 Nr. 2 EStG durch den BFH respektiere nich...

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