Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer-Meßbescheid

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.02.1998; Aktenzeichen I R 23/96)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Gewerbesteuer-Meßbescheids … vom … wird der einheitliche Gewerbesteuer-Meßbetrag auf … DM herabgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt … der Beklagte in vollem Umfang.

3. Die Revision wird zugelassen.

[XXXXX]

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Bausparkasse für die vereinnahmten Abschlußgebühren einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden kann.

Bei der … erwirbt der Bausparer aufgrund des mit ihm abgeschlossenen Bausparvertrags nach Leistung einer einmaligen Abschlußgebühr und von Bausparbeiträgen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines unkündbaren Bauspardarlehens. Grundlage der Bausparverträge sind nach § 5 Abs. 1 und 3 des Bausparkassengesetzes (BspkG) die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge – ABB–, auf die nebst den dazu herausgegebenen Erläuterungen Bezug genommen wird. Sie sehen u.a. in §… vor, daß der Bausparer unverzüglich, längstens jedoch binnen … Monaten nach Vertragsbeginn die Abschlußgebühr in Höhe von … v.H. der Bausparsumme zu entrichten hat. Solange die Abschlußgebühr nicht voll entrichtet ist, werden alle Zahlungen auf diese verrechnet. Wird die Abschlußgebühr innerhalb von … Monaten nach Vertragsbeginn nicht bezahlt, so kann die Bausparkasse den Vertrag kündigen. Die Abschlußgebühr wird nicht zurückgezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bausparvertrag gekündigt oder die Bausparsumme ermäßigt wird. Die ABB enthalten Regelungen in §… über die Höhe und Fälligkeit der je nach dem einzelnen Tarif zu leistenden Regelsparbeiträge und die jederzeit möglichen Sonderzahlungen, in §… über die Verzinsung des Bausparguthabens, in Abschn. … über Änderungen des Bausparvertrages und in Abschn. … über die Bildung der Zuteilungsmasse und die Voraussetzungen und Reihenfolge der Zuteilung. Dabei wird in §… auf die dem Geschäftsbetrieb der Bausparkasse nach § 5 Abs. 1 und 2 BspkG zugrunde zu legenden Allgemeinen Geschäftsgrundsätze – AGG– Bezug genommen und in §… Buchst … die Mindestsparzeit, das Mindestsparguthaben und je nachdem die Mindestbewertungszahl festgelegt. In Abschn … Bauspardarlehen wird insbesondere in §… der je nach Tarif unterschiedliche Zinssatz und Tilgungsbeitrag für das Bauspardarlehen genannt und in Abs. … darauf verwiesen, daß Sondertilgungen jederzeit möglich sind. Die von der … eingereichten, vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen genehmigten AGG nebst Anlagen, auf die ebenfalls Bezug genommen wird, enthalten entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 BspkG u.a. Bestimmungen über die Berechnungen für die Abwicklung der Bausparverträge und für die Dauer der Wartezeiten unter Hervorhebung der längsten, mittleren und kürzesten Wartezeit sowie über das Zuteilungsverfahren, die Zuteilungsvoraussetzungen und Zuteilungsreihenfolge.

Die … schloß mit ihren Bausparern im Streitjahr Bausparverträge mit den nachstehenden Tarifen ab. Nach den von der … vorgelegten Unterlagen errechnen sich hierbei Mindestsparphasen, Darlehensphasen und unabhängig vom Zeitpunkt der Zuteilung Mindestgesamtlaufzeiten. Außerdem ergeben sich aus diesen Unterlagen die kürzeste Wartezeit, eine mittlere Wartezeit und die längste Wartezeit, die der längsten Sparphase entspricht.

[XXXXX]

Die … hat im Streitjahr Abschlußgebühren in den Tarifen … in Höhe von … DM vereinnahmt, unter Zugrundelegung der jeweiligen Mindestgesamtlaufzeit in Höhe von … DM zeitanteilig aufgelöst und in Höhe von … DM in einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt ….

Am … erließ der Beklagte (Bekl) den GewSt-Meßbescheid … ohne dem Begehren der … auf Herabsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrages Rechnung zu tragen. Die … hat am … Sprungklage mit dem Antrag erhoben, den Steuermeßbetrag um einen Betrag von … DM herabzusetzen. Der Bekl hat dieser Sprungklage am … – rechtzeitig – zugestimmt. Mit Bescheid vom … hat der Bekl den mit der Sprungklage angefochtenen Bescheid vom … aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geändert. Die … hat mit am … eingegangenem Schriftsatz diesen Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens erklärt.

Die … begründet ihre Klage aufgrund der in Rechtsprechung und Literatur eingetretenen Entwicklung nunmehr im wesentlichen wie folgt:

Seit Ergehen des BFH-Urteils vom 12.12.1990 I R 153/86, BStBl II 1991, 479 habe sich die Auffassung zur Bilanzierung von Rechnungsabgrenzungsposten gewandelt. Sie sei zur Wahrung des Realisationsprinzips in weiter Auslegung des Merkmals „bestimmte Zeit” einer überobjektivierenden Betrachtungsweise entgegengetreten. Dies habe in der jüngeren BFH-Rechtsprechung ebenso wie in der Literatur (Herzig/Söffing, BB 1993, 465 und Beisse, Rechtsgutachten) ihren Niederschlag gefunden. Auch die Finanzverwaltung habe ihre bisherige Auffassung revidiert (vgl. BMF-Schreiben vom 15.03.1995, BStBl I 1995, 183). Betrachte man das BFH Urteil vom 09.12.1993 IV R 130/91, BStBl II 1995, 202, liege es nahe, daß aus z...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge