Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.05.2000; Aktenzeichen VI R 195/98)

 

Tenor

1. Der Nachforderungsbescheid vom … in der Form der Einspruchsentscheidung vom … wird dahingehend abgeändert, daß die Lohnsteuer auf … DM, die evangelische und … Kirchensteuer auf … DM sowie der Solidaritätszuschlag auf … DM herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.

3. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Streitig ist die lohnsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Firmenfahrzeuge an Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte während einer sog. Rufbereitschaft.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der … – … genannt. Die … war im württembergischen Landesteil von Baden-Württemberg das am weitesten verbreitete … im Bereich der …

Im … wurde bei der … eine Außenprüfung auf dem Gebiet der Lohnsteuer durchgeführt, die sich auf den Zeitraum … bis … erstreckte (vgl. Bericht vom …). Dabei wurde festgestellt, daß die … während der sog. Wohnungsrufbereitschaft den Beschäftigten speziell ausgestattete Dienstfahrzeug auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung stellt. Bei diesen insgesamt … Fahrzeugen handelt es sich um Kleinbusse/Transporter u. a. der Marke VW und Ford sowie um Kombifahrzeuge, z. B. VW Passat Variant, VW Golf Variant, Opel Astra Caravan, und um Pkw mit Heckklappe, z. B. VW Golf (vgl. Anlage Nr. 3 und 4 zum Schriftsatz vom … Alle Fahrzeuge sind für die Behebung von Schäden und Störungen mit Materialien und Werkzeug ausgerüstet; bei den Personenkraftwagen ist in der Regel die hintere Sitzbank entweder ausgebaut oder aber mit Einsatzmaterialien belegt.

Der Außenprüfer vertrat die Rechtsauffassung, daß die Gestellung eines Dienstfahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führe (vgl. Tz. 4 des Berichts über die Außenprüfung). Angesicht der Vielzahl in

Betracht kommenden Mitarbeiter (… traf die … mit dem beklagten Finanzamt –FA– eine tatsächliche Verständigung über die Kilometeranzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, bei denen die o.a. Einsatzfahrzeuge den Arbeitnehmer überlassen wurden (… km). Die nachzuversteuernden Beträge wurden, soweit möglich, nach § 40 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), der Restbetrag nach § 40 Abs. 1 EStG versteuert. Der gesamte, auf den Streitpunkt entfallende Nachforderungsbetrag beläuft sich auf … DM Lohnsteuer, je … DM evangelische und römisch-katholische Kirchenlohnsteuer sowie … DM Solidaritätszuschlag, Gesamtsumme … DM (der Nachforderungsbescheid vom … beläuft sich auf … DM Lohnsteuer. … DM Solidaritätszuschlag und insgesamt … DM Kirchensteuer, Gesamtsumme …).

Die … erhob bereits während der Außenprüfung grundsätzliche Einwendungen gegen die Behandlung der Fahrzeugüberlassung als Arbeitslohn und legte gegen den Nachforderungsbescheid vom … form- und fristgerecht Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom …, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom … erhobene Klage, die am … bei Gericht einging. Im wesentlichen wird folgendes vorgetragen: Die vom FA angeführten Urteile des Bundesfinanzhofes –BFH– vom 20. Dezember 1991 VI R 116/89, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1992, 308, und vom 27. September 1996 VI R 84/95, BStBl II 1997, 147 seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Im Streitfall werde, entgegen den den genannten Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten, das Fahrzeug dem Arbeitnehmer nicht auf Dauer überlassen, sondern nur während der Rufbereitschaft, die im Durchschnitt alle fünf bis sechs Wochen den jeweiligen Arbeitnehmer für eine Woche lang treffe. Das Fahrzeug sei speziell für den Einsatz bei Störungsfällen ausgestattet, da die Klägerin gesetzlich verpflichtet sei, diese unverzüglich zu beseitigen. Dem jeweiligen Arbeitnehmer würde bei der Einstellung mitgeteilt, daß er arbeitsvertraglich zu dieser Rufbereitschaft verpflichtet sei. Wenn er diese Rufbereitschaft ablehne, würde ein Arbeitsverhältnis nicht zustande kommen. Würde ein Arbeitnehmer sich weigern, diese Rufbereitschaft (weiterhin) zu erfüllen, käme es zu einer Änderungskündigung mit Umsetzung im Betrieb der Klägerin und entsprechenden Einbußen beim Arbeitslohn. Dies sowie die ergänzenden Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat und die entsprechenden Bestimmungen im anzuwendenden Tarifvertrag würden belegen, daß diese Rufbereitschaft ein unabdingbarer Bestandteil des Arbeitsvertrages sei, auf den die Klägerin bestehen müsse, damit sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur jederzeitigen Bereitstellung von Energie nachkommen könne. Somit sei die Überlassung der Fahrzeuge auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers (= Klägerin), um Störungen in der …, die grundsätzlich die Allgem...

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