rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert beträgt bis zum 10. Juli 1997 DM 6.600 und ab dem 11. Juli 1997 DM 1.600.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger (Kl) einen Anspruch auf Kindergeld für 2 Kinder für den Zeitraum September 1996 bis Dezember 1996 in Höhe von DM 400 je Monat hat.

Mit Bescheid vom 22. August 1996, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, lehnte es der Beklagte (Bekl) ab, Kindergeld für die Kinder des Kl. (geboren am … Februar 1996) und … (geboren am … April 1993) zu gewähren. Dieser Bescheid wurde ausweislich der Akten bestandskräftig.

Nachdem der Kl am 15. November 1996 einen weiteren Antrag auf Kindergeld gestellt hatte, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, reichte der Bekl diesen Antrag mit Schreiben vom 20. November 1996 an den Kl zurück mit der Bitte, auf der Rückseite noch die Arbeitgeberbescheinigung einzuholen, was mit Datum vom 28. November 1996 geschah. Der vollständige Antrag wurde dem Bekl am 5. Dezember 1996 vorgelegt.

Daraufhin hob der Bekl mit Bescheid vom 13. Dezember 1996, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, den Ablehnungsbescheid vom 22. August 1996 auf und setzte Kindergeld ab Januar 1997 in Höhe von DM 440 monatlich fest.

Der hiergegen vom Kl form- und fristgerecht eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Gegen die Einspruchsentscheidung vom 25. März 1997, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, erhob der Kl, vertreten durch seine Prozeßbevollmächtigten, form- und fristgerecht Klage. Zunächst brachten sie vor, der Kl habe für seine beiden Kinder bereits ab April 1995 Anspruch auf Kindergeld. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 1997 schränkten sie das Klagebegehren am 11. Juli 1997 dahingehend ein, daß dem Kl Kindergeld für die beiden Kinder ab 1. September 1996 zustehe. Der Bekl habe nicht nach § 70 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgehen dürfen, sondern dem Kl rückwirkend nach § 66 Abs. 3 EStG Kindergeld bewilligen müssen, weil es sich bei dem Antrag, den der Kl am 15. November 1996 gestellt habe, um einen neuen Antrag auf Kindergeld gehandelt habe, mit dem ein neues Bewilligungsverfahren eingeleitet worden sei. Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 22. August 1996 habe auf den Antrag des Kl vom November 1996 nur insofern Einfluß als wegen dessen Bestandskraft eine rückwirkende Bewilligung nur für die Zeit ab 1. September 1996 möglich sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 28. April 1997 und den Schriftsatz vom 10. Juli 1997 Bezug genommen.

Der Kl beantragt,

den Bekl unter Aufhebung des Kindergeldbescheids vom 13. Dezember 1996 und der Einspruchsentscheidung vom 25. März 1997 dahingehend zu verpflichten, Kindergeld für zwei Kinder in Höhe von jeweils DM 400 für die Monate September bis Dezember 1996 je einschließlich zu gewähren.

Der Bekl beantragt.

die Klage abzuweisen.

In der Klageerwiderungsschrift vom 22. August 1997, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, brachte er vor, im Fall des Kl sei Kindergeld für die zwei Kinder nach § 70 Abs. 3 EStG erst ab Januar 1997 zu gewähren.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 EStG können materielle Fehler der letzten Festsetzung von Kindergeld durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. Satz 2 der vorgenannten Regelung bestimmt, daß das Kindergeld neu festgesetzt oder aufgehoben wird mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Neufestsetzung oder der Aufhebung der Festsetzung folgenden Monat. Damit enthalten § 70 Abs. 2 und Abs. 3 EStG eigenständige Änderungsnormen im Sinne des § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d der Abgabenordnung (AO) nach denen die Festsetzung des Kindergeldes nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden kann. Insofern enthält § 70 Abs. 3 EStG als spezielle und eigenständige Änderungsvorschrift eine Schlechterstellung für den Kindergeldberechtigten im Vergleich zum früher gültigen Kindergeldrecht nach dem Bundeskindergeldgesetz, nachdem gemäß § 44 SGB X ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden mußte (vgl. Seewald. Felix, Kindergeldrecht-Kommentar, § 70 Rn. 53).

Die für den Bereich des Kindergelds nach dem EStG gültige Vorschrift des § 70 Abs. 3 EStG wurde daher vom Bekl im Streitfall zutreffend angewandt, indem er das ihm in § 70 Abs. 3 EStG eingeräumte Ermessen zutreffend dahingehend ausgeübt hat, dem Kl ab dem Folgemonat der Änderungsfestsetzung Kindergeld in der beantragten Höhe zu gewähren (vgl. Seewald/Felix, a.a.O., Rn. 54).

Soweit der Kl sein Begehren auf die Bestimmung des § 66 Abs. 3 EStG gestützt hat, war ihm nicht zu folgen, weil die materiell-rechtliche Ausschlußfristregelung des § 66 Abs. 3 EStG (vgl. Seewald/Felix a.a.O., § 66 Rn. 40 und 41) durch die spezielle Korrekturvorschrift für materielle Rechtsfehler nach § ...

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