Entscheidungsstichwort (Thema)

Mehrfamilienhaus als ein Objekt i. S. der sog. Drei-Objekt-Grenze. gesonderter Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1987 bis 1989

 

Leitsatz (amtlich)

1. Objekt i. S. der von der Rechtsprechung entwickelten sog. Drei-Objekt-Grenze zur Abgrenzung einer privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel können auch Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten sein.

2. Bei der „Objektzahlung” kommt dem Objekt auch nicht dadurch ein höheres quantitatives oder qualitatives Gewicht zu, wenn es in mehrere Miteigentumsanteile aufgeteilt en bloc an einen Erwerber veräußert wird und allein dadurch sich die Veräußerung von der Veräußerung des Objekts insgesamt unterscheidet.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2, 1 Nr. 1

 

Tenor

1. die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns für den Veranlagungszeitraum 1988 vom … sowie für die Veranlagungszeiträume 1987 und 1989 jeweils vom … in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist in dem im zweiten Rechtsgang befindlichen Verfahren, ob der Kläger mit dem 1985 erfolgten Ankauf und der 1988 und 1990 erfolgten Veräußerung zweier in 12 und 10 Eigentumswohnungen aufgeteilten Grundstücke an jeweils einen Erwerber Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte.

Der Kläger ist als Vermögens- und Anlageberater selbständig tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. des § 15 Abs. 2 EStG. Die Gewinne aus dieser Tätigkeit betrugen in den Veranlagungszeiträumen 1984 bis 1989 rund … DM, … DM, … DM, … DM, … DM und … DM.

Der Kläger erwarb 1985 zwei mit Mehrfamilienhäusern bebaute und bewertungsrechtlich als Mietwohngrundstücke erfasste Grundstücke in … und … sowie ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück in ….

Das Grundstück … umfasst eine Fläche von 339 qm. Auf dem Grundstück wurde im Jahre 1912 ein 12 Wohnungen umfassendes Gebäude errichtet. Mit am 12.06.1985 notariell beurkundeten Erklärungen erwarb die … das Eigentum an dem Grundstück und teilte mit am 12.07.1985 notariell beurkundeten Erklärungen das Eigentum daran in 12 Miteigentumsanteile in der Weise, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden wurde. Die … KG veräußerte mit notariellem Vertrag vom 12.07.1985 an den Kläger sämtliche Miteigentumsanteile an dem Grundstück zu einem Gesamtpreis von insgesamt 800.000 DM. Auf Grundlage einer Baugenehmigung vom 20.8.1986 ließ der Kläger das Dachgeschoss des Gebäudes in der Weise umgestalten, dass dort eine weitere Wohnung entstand und das Gebäude damit 13 Wohnungen umfasst. Durch Vermittlung der … KG, die vom Kläger nach Finanzierungsschwierigkeiten beauftragt wurde, schnellstmöglich einen Verkauf des Grundstücks an einen Käufer en bloc zu vermitteln, veräußerte der Kläger mit notariellem Kaufvertrag vom 25.11.1988 mit zum 15.2.1989 vereinbarter Besitzübergabe sämtliche Miteigentumsanteile am Grundstück für 1.860.000 DM. Auf den Inhalt des Veräußerungsvertrages vom 25.11.1988 wird Bezug genommen.

Das Grundstück … umfasst – zusammen mit dem als Garten bezeichneten Flurstück Nr. … – eine Fläche von 1.157 qm. Auf diesem Grundstück war ebenfalls im Jahre 1912 ein Gebäude errichtet worden; es umfasste 10 Wohnungen. Mit am 10.08.1984 und 14.09.1984 notariell beurkundeten Erklärungen hatte die …-KG das Eigentum an diesem Grundstück durch Erbteilskauf erworben. Mit am 21.12.1984 notariell beurkundeten Erklärungen teilte die … KG das Eigentum daran in 10 Miteigentumsanteile in der Weise, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden wurde. Mit am 12.07.1985 notariell beurkundeten Erklärungen erwarb der Kläger sämtliche Miteigentumsanteile an dem Grundstück von der … KG. Auch für dieses Grundstück gab der Kläger der … KG nach Finanzierungsschwierigkeiten den Auftrag, schnellstmöglich einen Verkauf des Grundstücks an einen Käufer en bloc zu vermitteln. Der Kläger veräußerte darauf mit notariellem Kaufvertrag vom 20.7.1990 sämtliche Miteigentumsanteile am Grundstück für 4.650.000 DM an einen Erwerber. Auf den Inhalt des Veräußerungsvertrages vom 20.7.1990 wird Bezug genommen.

Mit Kaufvertrag vom 27.12.1985 hat der Kläger die Miteigentumsanteile an dem eine Fläche von 470 qm umfassenden Grundstück „…” in … zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 3.993.000 DM erworben. Dieses Grundstück befindet sich auch noch gegenwärtig im Eigentum des Klägers.

Der Kläger vermietete die in den Gebäuden gelegenen Wohnungen, renovierte diese, soweit frei geworden und erklärte für die drei erworbenen Grundstücke jeweils Einkünfte aus Verm...

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