Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1988 bis 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.08.1998; Aktenzeichen IV R 75/97)

 

Tenor

1. Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1988 und 1989 vom 23. Juli 1992 und des Einkommensteuerbescheids für 1990 vom 4. November 1993 sowie unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 1993 wird die Einkommensteuer herabgesetzt, indem die Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Klägers um 24.747,– DM für das Jahr 1988, um 11.217,– DM für das Jahr 1989 und um 3.615,– DM für das Jahr 1990 gekürzt werden. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Bezüge, die der Kläger (Kl.) für seine Dolmetschertätigkeit für den Europarat in Straßburg erhalten hat, steuerfrei sind.

Der Kl. übt selbständig eine Dolmetschertätigkeit aus. In den Streitjahren war er – wie auch in den Jahren zuvor und danach – für den Europarat in Straßburg tätig. Mit seinen Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen machte er hierzu folgende Angaben:

1988

1989

1990

Einnahmen aus der Tätigkeit für den Europarat

30.926,– DM

14.255,– DM

5.151,– DM

Ausgaben hierzu

6.179,– DM

3.038,– DM

1.536,– DM

(Überschuß aus dieser Tätigkeit

24.747,– DM

11.217,– DM

3.615,– DM)

Zeit dieser Tätigkeit

28.01.

30.01.

29.01.

17.03.

bis 03.02.

bis 02.02.

18.03.

26.03.

12.04.

bis 02.04.

06.05.

08.05.

15.06.

bis 12.05.

08.10.

26.11.

28.12.

Der Kl. meint, diese Einnahmen seien nach Art. 18 Buchstabe b des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (Bundesgesetzblatt –BGBl– II 1954, 494 – künftig: Europarat-Abkommen) steuerfrei, da er „Beamter” im Sinne dieser Bestimmung sei. Er legte dem Finanzamt (FA) eine Bescheinigung des Vorstehers der Personalabteilung des Generalsekretariats des Europarates vom 4. Dezember 1985 vor, wonach der Kl. als zeitweiliger Dolmetscher „agent” (Bediensteter) des Europarates ist und von der Steuer auf Gehälter und sonstige Bezüge befreit ist, die der Europarat bezahlt (Übersetzung aus dem Französischen).

Das beklagte FA behandelte dagegen die Einnahmen in den ESt-Bescheiden für 1988 und 1989 vom 23. Juli 1992 und für 1990 vom 4. November 1993 als steuerpflichtige Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit. Hiergegen legte der Kl. Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 1993 zurückwies.

Zur Begründung führte es aus, freiberuflich für den Europarat tätige Dolmetscher seien keine Beamte im Sinne des Art. 18 Buchstabe b des Europarat-Abkommens. Bescheinigungen des Europarates, in denen bestätigt werde, daß die Bezüge eines freiberuflich tätigen Dolmetschers beim Europarat von innerstaatlichen Steuern befreit seien, entsprächen nicht der geltenden Rechtslage. Der Kl. könne sich daher nicht auf die ausgestellten Bescheinigungen des Europarates berufen.

Mit der Klage macht der Kl. geltend, die Auffassung des FA beruhe auf einem Fehler in der Übersetzung des Europarat-Abkommens von der offiziellen englischen und französischen Fassung in die deutsche Sprache. „Officials” bzw. „agents” seien zu Unrecht mit „Beamte” übersetzt worden. Er verweist insoweit auf mehrere französisch-deutsche Wörterbücher. Das französische Wort für Beamte sei „fonctionnaires”. Richtig übersetzt worden seien im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (BGBl II 1965, 1482) „fonctionnaires et autres agents” (Kapitel V) mit „Beamte und sonstige Bedienstete”. Nicht auf seinen Status als „Beamter”, sondern auf seine Funktion als „beauftragter Dolmetscher” oder „bediensteter Dolmetscher” beziehe sich die Bescheinigung des Europarates vom 4. Februar 1993 (Anlage 3 zum Schriftsatz des Kl. vom 12. Januar 1994), wo es wörtlich heiße (vom Kl. aus dem Französischen übersetzt):

„Der unterzeichnete Chef der Personalabteilung bestätigt durch vorliegende Bescheinigung, daß, gemäß Art. 18 b, des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates, unterzeichnet zu Paris am 02.09.1949, die Gehälter und sonstigen Bezüge des Europarates nicht der Besteuerung unterliegen. … zeitweiliger Dolmetscher. Bediensteter des Europarates, ist von der Steuer auf Gehälter und sonstige Bezüge befreit, die der Europarat bezahlt.”

Es handle sich bei seinem jeweiligen Anstellungsvertrag um einen voll rechtsgültigen Vertrag, bei dem nicht die Dauer, sondern die Form maßgeblich sei. Er werde also nicht als freiberuflicher Dolmetscher verpflichtet, sondern höre auf, ein solcher zu sein, um während der Dauer des Vertrages ein Bediensteter des Europarates mit allen Rechten und Pflichten zu sein. Nach Ablauf des Vertrages kehre er wieder zu seinem vorherigen Status a...

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