Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Grundsteuer auf selbstgenutztes Wohneigentum

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Festsetzung eines Grundsteuer-Messbetrags und die daraus folgende Erhebung von Grundsteuer für ein eigengenutztes Einfamilienhaus sind weder im Hinblick auf eine (übermäßige) Sollertragsteuerbelastung noch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es für kinderreiche Familien keine Grundsteuervergünstigung gibt, verfassungswidrig (keine Anwendbarkeit der Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Vermögensteuer).

 

Normenkette

GrStG § 20 Abs. 1 Nr. 2, §§ 17, 2, 4; GG Art. 2, 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.07.2006; Aktenzeichen II R 81/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Anschrift: Finanzgericht Baden-Württemberg – Außensenate Freiburg –, Postfach 52 80, 79019 Freiburg

Dienstgebäude: Gresserstr. 21, 79102 Freiburg

Fernsprecher: 0761 20724 201, Fax: 20724 200, E-Mail: Poststelle@FGFreiburg.justiz.bwl.de

Verkehrsverbindung: Haltestelle Maria-Hilf-Kirche

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Grundsteuer (GrSt)-Messbetrag für ein eigengenutztes Einfamilienhaus wegen Verfassungswidrigkeit (übermäßige Sollertrags-Besteuerung) aufgehoben werden muss (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 GrundsteuergesetzGrStG –).

Der Kläger ist Alleineigentümer des Grundstücks … in … mit einer Fläche von 1.869 m². Nachdem früher vorhandene Gebäude abgebrochen worden waren, ließ der Kläger aufgrund Baugenehmigung vom …1965 ein Wohngebäude mit zehn Wohn- und Schlafräumen, einer Küche und zwei Bädern und einer Wohnfläche von 245 m² errichten, das er im … 1967 für seine eigenen Wohnzwecke bezog. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) stellte auf den 01. Januar 1974 die Grundstücksart Einfamilienhaus und den Einheitswert im Ertragswertverfahren auf … DM fest und setzte den GrSt-Messbetrag auf … DM fest.

Nachdem das FA 1988 bemerkt hatte, dass die Voraussetzungen einer Bewertung nach dem Sachwertverfahren vorlagen, schrieb es nach einer Ortsbesichtigung den Einheitswert auf den 01. Januar 1988 mit Bescheid vom 12. Oktober 1988 auf … DM fort (Fehlerbeseitigung gemäß § 22 Abs. 3 und 4 BewertungsgesetzBewG –). Mit dem GrSt-Messbescheid vom selben Tag setzte es den GrSt-Messbetrag auf den 01.01.1988 auf … DM fest (Neuveranlagung nach § 17 Abs. 1 GrStG).

Mit Schreiben vom 25. November 1998 beantragte der Kläger, den GrSt-Messbescheid auf den 01.01.1988 aufzuheben. Bei seinem Grundstück handele es sich um eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie, somit um sogenanntes individuelles Gebrauchsvermögen im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) 2 BvL 37/91 vom 22. Juni 1995 (Sammlung der Entscheidungen des BVerfG – BVerfGE – 93, 121, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1995, 655). Die Erhebung von GrSt auf eigengenutztes Wohneigentum verstoße insbesondere gegen die Artikel 2 und 14 Grundgesetz (GG). Der Beschluss des BVerfG 2 BvL 37/91 sei zwar ausschließlich zu einer Vermögensteuer (VSt)-Frage ergangen. Jedoch bestimme § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), dass die Entscheidungen des BVerfG die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden binden. Gemäß ständiger Auslegung dieser Vorschrift bedeute dies – entgegen der Bindungswirkung bei anderen Gerichtsentscheidungen – eine über den Einzelfall und über die Beteiligten hinausgehende Bindungswirkung. Dabei umfasse die Bindungswirkung nicht nur den Entscheidungssatz, sondern auch die tragenden Gründe, die für die Auslegung der verfassungsrechtlichen Vorgaben in künftigen Fällen von allen Gerichten und Behörden beachtet werden müssten (vgl. Säcker, BVerfGG, 2. Aufl., S. 52).

Aus diesem Grunde seien die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die das BVerfG im Rahmen des „VSt-Beschlusses” gemacht habe, auch in anderen vergleichbaren Fällen zu beachten. Dass es sich bei den Ausführungen des BVerfG in dem Abschnitt C. II 5. a)–c) nicht nur um obiter dicta handle, werde durch die Ausführungen des BVerfG unter Abschnitt C. II 3, 1. Abs. deutlich; danach begrenzten gewisse verfassungsrechtliche Schranken, die das BVerfG im Anschluss definiere, den Besteuerungsanspruch des Staates. Diese Schranken seien „tragende Gründe”, die den Maßstab verfassungsrechtlicher Prüfung bildeten. Es sei somit davon auszugehen, dass die in der hier vorliegenden Streitfrage herangezogenen Argumentationsgrundlagen als tragende Grundsätze der Besteuerung im VSt-Beschluss des BVerfG enthalten seien und nicht nur als obiter dicta und dass sie demgemäß nach § 31 BVerfGG allgemeine Bedeutung hätten. Die GrSt sei auch der VSt jedenfalls insoweit vergleichbar, als es sich bei beiden Steuern um sogenannte Sollertragsteuern handle, wie die VSt im Rahmen des Beschlusses des BVerfG 2 BvL 37/91 definiert worden sei.

Systematisch betrachtet sei die GrSt eine Realsteuer, die mit den Ertragsteuern und Substanzsteuern zu den ...

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