Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsausgabenpauschsatz bei Einschlagsbeschränkungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der erhöhte Pauschsatz nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ForstSchAusglG kann nur für Einnahmen aus Holznutzung beansprucht werden, die in Wirtschaftsjahren einer Einschlagsbeschränkung nach § 11 Abs. 1 EStG zufließen.

2. § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG bezieht sich lediglich auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG.

 

Normenkette

ForstSchAusglG § 4 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1-2; EStG § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 34b Abs. 3 Nr. 3c; EStDV § 51

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.02.2010; Aktenzeichen IV R 27/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Betriebsausgabenpauschsatz des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Ausgleich von Auswirkungen besonderer Schadensereignisse in der Forstwirtschaft (Forstschäden-Ausgleichsgesetz – ForstSchAusglG –) lediglich auf die im Zeitraum der Einschlagsbeschränkung erzielten Einnahmen aus Holznutzung anzuwenden ist.

Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus Forstwirtschaft. Aufgrund von Schäden durch den Sturm Lothar Ende 1999 war in seinem Wald in hohem Maße Kalamitätsholz angefallen, das er bis 30. September 2001 eingeschlagen hatte. Teilweise (ca. 1.300 Festmeter – Fm –) hatte er es sofort nach dem Einschlag verkauft, teilweise (ca. 1.650 Fm) auf das Nasslager gebracht. Die Kalamitätsnutzungen sind durch die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe bestätigt worden (siehe Verfügung der OFD Karlsruhe vom 9. Dezember 2003 S 2291 B-K-St 46 1). Im Jahre 2002 hatte er das Lotharholz vom Nasslager für insgesamt 103.144 EUR verkauft (Finanzgerichtsakte – FG-Akte – Blatt 62 f. sowie Anlage zur Einkommensteuererklärung für 2002, Einkommensteuerakten 2002).

Die Einkünfte aus Forstwirtschaft gaben die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung für 2002 mit 10.314,– EUR an. Der Kläger hatte im Rahmen seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 2002 (EStG) pauschal 90% seiner Einnahmen aus den Lotharholzverkäufen als Betriebsausgaben angesetzt. Im Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 13. Mai 2004, der gemäß § 164 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, folgte der Beklagte dieser Ermittlung zunächst.

In einem am 13. Juli 2004 nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für 2002 folgte der Beklagte der Ermittlung der Kläger allerdings nicht mehr und berücksichtigte Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Lotharholznutzung lediglich in Höhe von 65% der Einnahmen aus diesen Holzverkäufen gemäß § 51 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV). Infolgedessen erhöhte er die Einkünfte hieraus auf insgesamt 36.100,– EUR (siehe Anlage zum geänderten Einkommensteuerbescheid für 2002).

Der dagegen mit Schreiben vom 14. Juli 2004 eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 17. November 2004).

Dagegen erhoben die Kläger, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2004 Klage. Zur Begründung tragen sie vor, der Ansatz von lediglich 65% decke sich nicht mit der Zielsetzung des ForstSchAusglG. Der Gesetzgeber habe mit ihm zwei Ziele verfolgt, und zwar ein nicht konjunkturbedingtes Absinken der Rohholzpreise bei Großkalamitäten zu verhindern, ohne dabei die Rohholzversorgung der Holzwirtschaft zu gefährden und Schäden in Folge besonderer Naturereignisse für die Forstbetriebe wirtschaftlich tragbarer zu machen. Hinsichtlich der zuletzt genannten Zielsetzung gebe es im ForstSchAusglG jeweils Vorschriften für buchführende und für nichtbuchführende Forstwirte. Bei buchführenden Forstwirten würden die anfallenden Aufwendungen für die Aufarbeitung und Verarbeitung der Sturmschäden unabhängig vom Zeitpunkt der Veräußerung in jedem Fall als Betriebsausgaben berücksichtigt. Dies ergebe sich nicht allein aus der Technik der Gewinnermittlung aufgrund des Bestandsvergleichs. Darüber hinaus könnten buchführende Forstwirte gemäß § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG für spätere Verkäufe von Sturmholz den begünstigten Steuersatz gemäß § 34b Abs. 3 Nr. 3c EStG in Anspruch nehmen. Sollte sich § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG lediglich auf § 5 Abs. 1 ForstSchAusglG beziehen wären nichtbuchführende Forstwirte im Vergleich zu buchführenden Forstwirten erheblich benachteiligt. Dieses Ergebnis könne nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen.

Auch seien erheblich höhere Betriebsausgaben, etwa durch höhere Aufarbeitungskosten, für das Sturmholz angefallen. Diese hätten sich durch Ansatz des 90%-igen Betriebsausgabenpauschbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ForstSchAusglG nicht auswirken können, da das Sturmholz nicht im gleichen Jahr veräußert, sondern auf Nasslager verbracht worden sei.

Gerade der Sturm Lothar habe in bisher ungekannten, geradezu gigantischen Ausmaßen ganze Waldgebiete verwüstet. In erheblichem Umfang sei die Bildung von Nasslagern erforderl...

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