rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1988)

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

 

Tatbestand

I.

In der am 1.6.1990 eingereichten Einkommensteuer (ESt)-Erklärung 1988 erklärte der Antragsteller (Ast) für seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Immobilienmakler einen Gewinn von … DM.

Im ESt-Bescheid für 1988 vom 31.1.1994 berücksichtigte der Antragsgegner –Ag– (das Finanzamt –FA–) diese Einkünfte mit … DM.

Dies erklärt sich daraus, daß der Ast aus seiner Tätigkeit als Immobilienmakler/Versicherungsvertreter in den Kalenderjahren 1978 bis 1986 folgende Verluste geltend gemacht hatte:

1978:

… DM

1979:

… DM

1980:

… DM

1981:

… DM

1982:

… DM

1983:

… DM

1984:

… DM

1985:

… DM

1986:

… DM.

Im Rahmen einer beim Ast durchgeführten Außenprüfung (Ap) für die Veranlagungsjahre 1984 bis 1986 waren die Einkünfte aus der Tätigkeit als Immobilienmakler/Versicherungsvertreter jeweils auf … DM geändert worden. Das FA war dabei davon ausgegangen, daß es sich insoweit um eine einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei handele (vgl. Prüfungsbericht vom 25.11.1991, Tz. 13). Nach dem Prüfungsbericht ist keine Schlußbesprechung abgehalten worden, „weil der Steuerpflichtige während der Prüfung laufend unterrichtet wurde (§ 199 Abs. 2 AO) bzw. darauf verzichtet hat.”

Gegen die aufgrund der Ap ergangenen geänderten ESt-Bescheide für 1984 bis 1986 jeweils vom 12.12.1991 legte der Ast Einspruch ein. Er wandte sich gegen die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Verluste. Die Rechtsbehelfsverfahren insoweit sind noch offen. Auch für 1987 hatte der Ast die Berücksichtigung eines Verlustes in Höhe von … DM beantragt; die entsprechenden Einkünfte wurden auch für dieses Kalenderjahr mit … DM festgesetzt. Für die Jahre 1989 und 1990 erklärte der Ast insoweit ebenfalls Verluste, die nicht anerkannt wurden.

Mit Schreiben vom 28.2.1994 legte der Ast gegen den ESt-Bescheid 1988 Einspruch ein. Er wandte sich gegen die Nichtberücksichtigung des Gewerbeverlustes. Gleichzeitig beantragte er die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Bescheids.

Den Antrag auf AdV lehnte das FA mit Schreiben vom 14.4.1994 ab. Das FA begründete diese Ablehnung damit, daß im Streitjahr 1988 kein nichtberücksichtigter Gewerbeverlust in Höhe von … DM, sondern ein nichtberücksichtigter Gewerbegewinn in dieser Höhe entstanden sei. Bei Ansatz dieses zusätzlichen Gewinns würde sich die festzusetzende Steuer erhöhen. Der Antrag auf AdV sei deshalb unbegründet.

Am 11.5.1994 legte der Ast gegen die Ablehnung der AdV Beschwerde ein. Er verwies darauf, daß die Rechtsbehelfe wegen der Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Verluste aus Gewerbebetrieb – Liebhaberei – noch nicht abgeschlossen seien. Die Verluste der Vorjahre könnten mit den Einnahmen verrechnet werden, so daß keine Steuerbelastung anfallen würde.

Das FA erläuterte hierzu in seinem Schreiben vom 22.7.1994, daß die Berücksichtigung des Gewinns im Jahre 1988 zu einer höheren Steuerschuld führen würde. Die nicht anerkannten Verluste aus Gewerbebetrieb der Jahre 1985 und 1984 hätten keine steuerliche Auswirkung in Form eines Verlustvortrags auf die Folgejahre.

Im geänderten ESt-Bescheid für 1985 vom 12.12.1991 sei der Gesamtbetrag der Einkünfte wie folgt ermittelt worden:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

… DM

Einkünfte aus Kapitalvermögen

… DM

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

… DM

Gesamtbetrag der Einkünfte

… DM

Bei der Berechnung sei dem FA ein Fehler unterlaufen. Die erklärten und überprüften Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung würden … DM betragen. Bei einer Berücksichtigung des Verlusts der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sei der Gesamtbetrag der Einkünfte nicht negativ. Folglich könne sich kein Verlustvor- bzw. -rücktrag aus 1985 ergeben:

Einkünfte aus Gewerbetrieb

… DM

Einkünfte aus Kapitalvermögen

… DM

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Mitberücksichtigung des Fehlers gemäß § 177 AO)

… DM

Gesamtbetrag der Einkünfte

… DM.

Im geänderten ESt-Bescheid für 1984 vom 12.12.1991 sei das zu versteuernde Einkommen wie folgt ermittelt worden:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

… DM

Einkünfte aus Kapitalvermögen

… DM

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

… DM

Gesamtbetrag der Einkünfte

… DM

abzüglich Versicherungsbeiträge

… DM

abzüglich Sonderausgabenpauschbetrag

… DM

abzüglich Verlustrücktrag aus 1985

… DM

Einkommen = zu versteuerndes Einkommen

… DM

= festgesetzte ESt … DM.

Nachdem der Verlustrücktrag aus 1985 gemäß den gemachten Ausführungen entfallen würde, würde sich bei einer zusätzlichen Berücksichtigung des Gewerbeverlusts keine Änderung zugunsten des Ast ergeben:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

… DM

Einkünfte aus Kapitalvermögen

… DM

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

… DM

Gesamtbetrag der Einkünfte

… DM

abzüglich Versicherungsbeiträge

… DM

abzüglich Sonderausgabenpauschbetrag

… DM

abzüglich Verlustrücktrag aus 1985

… DM

Einkommen = zu versteuerndes Einkommen

… DM

festgesetzte Steuer wäre weiterhin … DM.

Ge...

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