rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung der von einem Grenzgänger bezogenen Einmalzahlung einer Schweizer Pensionskasse als sonstige Einkünfte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Auszahlung einer Schweizer Pensionskasse an einen Grenzgänger zur Förderung des Wohnungseigentums, die aufgrund einer nach Schweizer Recht obligatorischen beruflichen Vorsorge erfolgt, unterliegt unabhängig von der Rechtsform der Pensionskasse als Sozialversicherungsrente mit einem Besteuerungsanteil von 50 % als andere Leistung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.

2. Soweit die Auszahlung der Schweizer Pensionskasse aus unversteuerten Mitteln erworben wurde, entspricht die Besteuerung der Auszahlung dem Grundsatz der „intertemporalen Korrespondenz”.

3. Mit der Neuregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, die ermöglicht, auch Einmalzahlungen aus Pensionskassen als sonstige Einkünfte zu besteuern, scheidet deren steuerliche Behandlung als Kapitallebensversicherung analog § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG aus.

4. Bei der vorzeitigen Einmalzahlung einer Schweizer Pensionskasse zur Förderung des Wohnungseigentums handelt es sich nicht um eine nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfreie Rentenabfindung oder Beitragserstattung.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1 S. 3a aa, § 3 Nr. 3, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 2a, § 3 Nr. 62, § 20 Abs. 1 Nr. 6

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.03.2010; Aktenzeichen X B 142/09)

BFH (Beschluss vom 19.01.2010; Aktenzeichen X B 142/09)

 

Tenor

1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2005 vom 29. Januar 2008 wird abgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der verheiratete Antragsteller, ein Monteur, der zusammen mit seiner Ehefrau, der Antragstellerin, veranlagt wird, war als Grenzgänger in der Schweiz tätig. Das Arbeitsverhältnis mit dem Schweizer Arbeitgeber endete durch Kündigung des Arbeitgebers zum 31. Januar 2005.

Am 25. Mai 2005 erhielt der Antragsteller von der W Freizügigkeitsstiftung der Kantonalbanken eine Teilauszahlung in Höhe von 150.400.– SFr. Mit Schreiben vom 25. Mai 2005 kündigte die W die Auszahlung wie folgt an:

„Sie haben im Rahmen der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge einen Teil-Vorbezug beantragt. Wir werden deshalb an die von Ihnen bezeichnete Gläubigerin folgenden Betrag anweisen:

Teil-Vorbezug

CHF

150.400.00

./. Bearbeitungsgebühr

CHF

400.00

Total

CHF

150.000.00”

Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen (Einkommensteuer-ESt-Akte, 2005, S. 20).

Für die berufliche Vorsorge gelten in der Schweiz im Wesentlichen folgende Grundsätze:

Die Altersvorsorge beruht auf drei Säulen. Die Gesamtkonzeption sieht vor, dass die Sicherung der Bevölkerung im Alter, der Invalidität und des Todes auf drei Arten erfolgt, nämlich durch die soziale Rentenversicherung (u.a. AHV), die berufliche Kollektivversicherung (Pensions-, Gruppen- und Verbandsversicherung) und die Selbstvorsorge. Ziel ist eine Versorgung aus der Grundversicherung und aus der betrieblichen Vorsorge zu mindestens 60 Prozent des vorherigen Einkommens (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich, Basel, Genf, 2005, Rn. 68 f, 100-102).

Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand 30. November 2008) – BV – (abrufbar unter www.admin.ch) normiert die verfassungsmäßigen Grundlagen für das System der drei Säulen. Vorgaben für die berufliche Vorsorge machen insbesondere Art. 111 BV und Art. 113 BV. Sie regeln:

„Art. 111 BV

1

Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.

2

Der Bund sorgt dafür, dass die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können.

3

Er kann die Kantone verpflichten, Einrichtungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien und den Versicherten und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Beiträgen und anwartschaftlichen Ansprüchen Steuererleichterungen zu gewähren.

4

Er fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik.

Art. 113BV

1

Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.

2

Er beachtet dabei folgende Grundsätze:

a.

Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.

b.

Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

c.

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer b...

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