rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die Währungsumrechnung von Schweizer Franken in Euro beim Differenzkindergeld im Zeitraum von April 2012 bis Dezember 2014

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Welche Vorschrift des Beschlusses Nr. H3 vom 15.10.2009 (ABl EU 2010, Nr. C 106, 56) ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens bei der Währungsumrechnung von kindbezogenen Familienleistungen in Gestalt von Kindergeld bzw. Kinderzulagen anzuwenden?
  2. Wie ist die hiernach anzuwendende Vorschrift bei der Ermittlung des wechselkursabhängigen Differenzkindergeldbetrags konkret auszulegen?

    1. Falls Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 anzuwenden ist: Welcher Tag ist im Sinne dieser Vorschrift der Tag, „an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat”?
    2. Falls Nr. 3 Buchst. b (ggf. i. V. m. Nr. 4) des Beschlusses Nr. H3 anzuwenden ist: Welcher Monat ist im Sinne dieser Vorschrift der Monat, „in dem die Bestimmung anzuwenden ist”?
    3. Falls Nr. 5 des Beschlusses Nr. H3 anzuwenden ist: Ist die Öffnungsklausel für das nationale Recht mit der in Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 normierten Ermächtigung vereinbar? Wenn ja: Erfordert eine „andere Regelung” des nationalen Rechts eine Regelung durch ein formelles Gesetz oder genügt eine Verwaltungsanweisung der nationalen Verwaltungsbehörde?
  3. Bestehen bei der Währungsumrechnung von schweizerischen Kinderzulagen durch die deutsche Familienkasse Besonderheiten?

    1. Ist bei der Anwendung des Beschlusses Nr. H3 im Verhältnis zur Schweiz von Bedeutung, dass das nationale deutsche Recht in § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG an sich einen Leistungsausschluss vorsieht?
    2. Ist für die Währungsumrechnung gem. dem Beschluss Nr. H3 von Bedeutung, wann der schweizerische Träger die Familienleistungen bewilligt oder ausgezahlt hat?
    3. Ist für die Währungsumrechnung gem. dem Beschluss Nr. H3 von Bedeutung, wann der deutsche Träger das Differenzkindergeld abgelehnt hat oder bewilligt?
 

Normenkette

EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 66 Abs. 1; EGV 987/2009 Art. 90 Sätze 1-2; EGV 883/2004 Art. 67-68; Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit Nrn. 2, 3 Buchst. b, Nrn. 4-5

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 04.09.2019; Aktenzeichen C-473/18)

 

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Welche Vorschrift des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 (ABl EU 2010, Nr. C 106, 56) ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens bei der Währungsumrechnung von kindbezogenen Familienleistungen in Gestalt von Kindergeld bzw. Kinderzulagen anzuwenden?
  2. Wie ist die hiernach anzuwendende Vorschrift bei der Ermittlung des wechselkursabhängigen Differenzkindergeldbetrags konkret auszulegen?

    1. Falls Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 anzuwenden ist: Welcher Tag ist im Sinne dieser Vorschrift der Tag, „an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat”?
    2. Falls Nr. 3 Buchst. b (gegebenenfalls in Verbindung mit Nr. 4) des Beschlusses Nr. H3 anzuwenden ist: Welcher Monat ist im Sinne dieser Vorschrift der Monat, „in dem die Bestimmung anzuwenden ist”?
    3. Falls Nr. 5 des Beschlusses Nr. H3 anzuwenden ist: Ist die Öffnungsklausel für das nationale Recht mit der in Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 normierten Ermächtigung vereinbar? Wenn ja: Erfordert eine „andere Regelung” des nationalen Rechts eine Regelung durch ein formelles Gesetz oder genügt eine Verwaltungsanweisung der nationalen Verwaltungsbehörde?
  3. Bestehen bei der Währungsumrechnung von schweizerischen Kinderzulagen durch die deutsche Familienkasse Besonderheiten?

    1. Ist bei der Anwendung des Beschlusses Nr. H3 im Verhältnis zur Schweiz von Bedeutung, dass das nationale deutsche Recht in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes an sich einen Leistungsausschluss vorsieht?
    2. Ist für die Währungsumrechnung gemäß dem Beschluss Nr. H3 von Bedeutung, wann der schweizerische Träger die Familienleistungen bewilligt oder ausgezahlt hat?
    3. Ist für die Währungsumrechnung gemäß dem Beschluss Nr. H3 von Bedeutung, wann der deutsche Träger das Differenzkindergeld abgelehnt hat oder bewilligt?
 

Tatbestand

I. Vorbemerkung zur unionsrechtlichen Ausgangslage

Für das Klageverfahren von Bedeutung ist die Frage, wie der Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates – Beschluss Nr. H3 – (ABl EU 2010, Nr. C 106, 56) auszulegen ist.

Hinsichtlich der früheren Rechtslage wird auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 18. April 2013 3 K 4100/12 (ECLI:DE:FGBW:2013:0418.3K4100.12.0A, EFG 2013, 1143) und das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union – EuGH – in der Rechtssache Wagener vom 30. April 2014 C-250/13 (ECLI:EU:C...

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