Bei anderen beweglichen Wirtschaftgütern (mit Ausnahme von Vorräten) kommt es alternativ auf die Gleichwertigkeit an. D. h. die Preise der Wirtschaftsgüter, die in der Gruppenbewertung zusammengefasst werden, dürfen nicht wesentlich voneinander abweichen. Zwischen dem höchsten und niedrigsten Wert wird ein Spielraum von 20 % als akzeptabel angesehen. Zwischen der Gruppenbewertung und einer Einzelbewertung dürfen keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

Wirtschaftsgüter, die nicht gleichartig sind, aber zu einem Sortiment gehören, müssen in etwa gleichwertig sein. Bei der Gruppenbewertung können auch Forderungen, Schulden und Rückstellungen zusammengefasst werden. Hierbei ist auf die Gleichwertigkeit der Risiken abzustellen (wie z. B. Umfang der Lieferung und verbleibende Garantiezeiträume).

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