Gemeinschaftlich erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie die in diesem Zusammenhang anfallenden anrechenbaren Steuern (Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag, ausländische Steuern, fiktive ausländische Quellensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) sind ausschließlich mit der Anlage FE-KAP 1 zu erklären . Dabei ist zwischen Kapitalerträgen, die dem inländischen Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben (Zeilen 3 – 11) und solchen ohne inländischen Steuerabzug (Zeilen 12 – 24) zu unterscheiden. Zu unterscheiden ist ferner zwischen Kapitalerträgen (Zeilen 3, 12 und 13), Gewinnen aus der Veräußerung bestandsgeschützter Investmentanteile (Zeilen 6 und 14), Gewinnen aus Aktienveräußerungen (Zeilen 4 und 15) sowie Verlusten ohne Aktienverluste (Zeilen 8 und 17), Verlusten aus Aktienveräußerungen (Zeilen 9 und 18) und Verlusten aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, Ausbuchung und Übertragung wertlos gewordener Wirtschaftsgüter i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i. S. v, § 20 Abs. 1 EStG (Zeilen 11 und 20). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Kreditinstitute in EU-Mitgliedstaaten, die keine Quellensteuer erheben, verpflichtet sind, dem Wohnsitzstaat den Zufluss von Zinsen zu melden.

Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile i.  S.  des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG (vor dem 1.1.2009 erworbene und seit dem im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile) sind steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 EUR übersteigen.

Die Anlage FE-KAP 2 betrifft laufende Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, aus stiller Gesellschaft und partiarischen Darlehen, Einkünfte aus Darlehen an nahestehende Personen und an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, an denen der Gesellschafter oder die Gesellschaft zu mehr als 10 % beteiligt ist (Zeile 4). Von einer nahestehenden Person ist bei einem Darlehensverhältnis auszugehen, wenn zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und dem Darlehensnehmer als der beherrschten Person kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.

Die in Zeile 6 zu erfassenden Kapitalerträge aus Lebensversicherungen betreffen nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge, deren Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wurde. Die Erträge sind zur Hälfte steuerfrei und der Steuerbescheinigung der Versicherungsgesellschaft zu entnehmen. Bei einem ausländischen Lebensversicherungsvertrag ermittelt sich der Kapitalertrag aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge.

Die Anlage FE-KAP 2 wird ferner benötigt bei Kapitalerträgen, für die die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG anzuwenden ist (Zeilen 8 und 9), bei Steuerabzugsbeträgen aus den Erträgen der Anlage FE-KAP 1 und den Erträgen aus der Anlage FE-KAP 2 (Zeilen 10 – 15), bei anzurechnenden Steuern zu den Erträgen in den Zeilen 4 – 7 der Anlage FE-KAP 2 sowie bei anzurechnenden Steuern aus anderen Einkunftsarten (Zeilen 16 – 18), bei Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG (Zeilen 19 und 20) sowie bei Einkünften aus ausländischen Familienstiftungen, die nicht der tariflichen Einkommenstuer unterliegen (Zeilen 21 – 23).

Die Anlage FE-KAP-INV betrifft Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.

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