Mit der Anlage FE 3 wird die Aufteilung der im Namen der Mitunternehmer oder Beteiligten im Kalenderjahr geleisteten Spenden und Mitgliedsbeiträge[1] sowie gemeinschaftlich geleisteter Renten und dauernder Lasten[2] gesteuert,.

Außerdem sind dort Betriebseinnahmen bei Kosten- und Hilfsgemeinschaften sowie Betriebsausgaben bei Laborgemeinschaften i. S. d. § 1a Nr. 14a BMV-Ä 2019 zu erfassen.

 
Hinweis

Aufbewahrung von Belegen

Hinsichtlich der Spenden und Mitgliedsbeiträge ist zu beachten, dass Zuwendungsbestätigungen und Nachweise, die nicht vom Finanzamt angefordert wurden und nicht elektronisch übermittelt werden, bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheides oder im Rahmen der gesetzlichen Fristen des § 147 AO aufzubewahren sind.

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