Die gesonderte und die gesonderte und einheitliche Feststellung sind vordruckmäßig getrennt.[1] Gesondert festgestellt werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb sowie aus selbstständiger Arbeit, sofern Wohnsitz und Betrieb in unterschiedlichen Finanzamtsbezirken liegen oder wenn innerhalb derselben Wohnsitzgemeinde, aber in Bezirken verschiedener Finanzämter, Betriebe belegen sind.

[1] ESt 1 D – s. gesonderter Abschnitt – und ESt 1B – s. gesonderter Abschnitt.

2.1 Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (ESt 1 D)

Der Hauptvordruck – die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung – dient auf der Vorderseite zunächst dazu, das Unternehmen zu identifizieren (Zeilen 1–11), und sodann den Unternehmer selbst mit seiner Privatanschrift und seinem Wohnsitzfinanzamt (Zeilen 12–19). In den Zeilen 20–26 kann eine ggf. hiervon abweichende Bekanntgabe des Feststellungsbescheids kenntlich gemacht werden.

Zeilen 31–33 dienen der Angabe einer evtl. Betriebs- oder Teilbetriebsveräußerung/-aufgabe oder einer Veräußerung oder Aufgabe eines gesamten Mitunternehmeranteils.

Die Angaben in den Zeilen 34–40 dienen der Ermittlung des in die gesonderte Feststellung einzubeziehenden Spendenabzugs.[1]

In den Zeilen 41/42 ist bei Gewerbetreibenden und bei selbstständig Tätigen ein abweichendes Wirtschaftsjahr sowie ein evtl. Rumpfwirtschaftsjahr anzugeben.

In Zeile 43 sind Einkünfte aus Spezial-Investmentanteilen kenntlich zu machen, die in einer gesonderten Aufstellung zu ermitteln sind.

Zeile 44 betrifft ausländische Konzernobergesellschaften i. S. v. § 138a AO, die einen länderbezogenen Bericht zu erstellen und an das BZSt zu übermitteln haben.

Zeile 45 betrifft die ab 2020 geltenden Mitteilungspflichten bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen nach §§ 138d–k AO.

In Zeile 47 kann auf ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung in einer beigefügten Anlage verwiesen werden, in der über die Angaben in der Feststellungserklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte mitgeteilt werden können.

In Zeile 48 ist die ggf. erfolgte Mitwirkung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe bei der Erstellung der Feststellungserklärung kenntlich zu machen. Zeile 49 ist für die Unterschrift des Land- und Forstwirts, Gewerbetreibenden oder Freiberuflers vorgesehen, sofern keine authentifizierte Übermittlung erfolgt.

2.2 Anlage FG

Die Anlage FG dient der Ermittlung der festzustellenden Einkünfte sowie sonstiger Besteuerungsgrundlagen.

In den Zeilen 4–24 werden die laufenden Einkünfte, die sich nach den jeweiligen Gewinnermittlungen (Einnahme-Überschussrechnung oder Bestandsvergleich) ergeben, unter Berücksichtigung der Besonderheiten

  • beim Teileinkünfteverfahren (Zeilen 5 und 6),
  • bei Erträgen aus Investmentanteilen (Zeilen 7–10, Angabe der Bruttobeträge zur Anwendung der Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG erforderlich),
  • bei einer vorliegenden Organschaft (Zeilen 11–13 und 15),
  • bei Ermittlung der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte nach § 35 EStG (Zeilen 17–21),
  • bei Anteil an einem Übernahmeverlust i. S. d. § 4 Abs. 6 UmwStG (Zeile 14),
  • bei positiven Einkünften eines übertragenden oder einbringenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum i. S. d. § 2 Abs. 4 Sätze 3, 4 UmwStG (Zeile 16) sowie
  • bei Anwendung der Zinsschrankenregelung (Zeile 24)

eingetragen. Die Zeilen 22 und 23 stehen zur Angabe von weiteren festzustellenden Besteuerungsgrundlagen zur Verfügung, z. B. für Gewinnzuschläge nach § 6b Abs. 7, 8, 10 EStG, außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34b EStG, Steuerabzugsbeträge i. S. d. §§ 48, 48c EStG, nach § 50c EStG nicht berücksichtigte Gewinnminderungen und Berichtigungsbeträge nach § 1 AStG.

In den Zeilen 25 und 26 sind evtl. Veräußerungs- oder Aufgabegewinne einzutragen, die Zeilen 27–30 betreffen die Ermittlung der im Veräußerungs-/Aufgabegewinn enthaltenen Bruttobeträge aus Investmenterträgen zur Anwendung der Teilfreistellung nach den §§ 20, 21 InvStG. Die Zeilen 31–33 betreffen die Feststellung anzurechnender Steuern. Zeilen 34 und 35 sind maßgebend, wenn es um beschränkt anrechenbare Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG geht.

Unter "Sonstige Angaben" (Zeilen 36–43) fallen insbesondere tarifbegünstigte Einkünfte, z. B. Entschädigungen (Zeile 36), in Zeile 20 enthaltene gewerbesteuerpflichtige Veräußerungs-/Aufgabegewinne ohne Gewinn i. S. v. § 18 Abs. 3 UmwStG (Zeile 37), nach § 6b EStG übertragener Veräußerungsgewinn (Zeile 38) bzw. Gewinn, der nach den §§ 6b, 6c EStG in ein anderes Betriebsvermögen übertragen wurde (Zeile 39). Zeile 40 betrifft andere nicht versteuerte stille Reserven, Zeile 41 die Verlustabzugsbeschränkungen bei gewerblicher Tierzucht, Zeile 42 Verlustabzugsbeschränkungen bei Termingeschäften sowie Zeile 43 im laufenden Gewinn enthaltene Gewinne oder nicht enthaltene Verluste aus Beteiligungen an einer REIT-AG, anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen.

Die Angaben in den Zeilen 44–52 werden zur Anwendung des § 34a EStG (Begünstigung des nicht entnomm...

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