Leitsatz

Ein verbleibender Verlustvortrag für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ist auch dann erstmals gem. § 10d Abs. 4 S. 1, § 23 Abs. 3 S. 9 EStG 2007 festzustellen, wenn im ESt-Bescheid für das Verlustentstehungsjahr Veräußerungsverluste in geringerer Höhe als tatsächlich erzielt ausgewiesen sind.

 

Normenkette

§ 10d Abs. 4, § 23 Abs. 3 S. 9 EStG 2007

 

Sachverhalt

Herr K erzielte 2000 aus der Veräußerung von Wertpapieren Verluste i.H.v. 360.000 DM. Der ESt-Bescheid für 2000 wies aber nur einen Verlust von 12.000 DM auf. Das FA stellte den verbleibenden Verlustvortrag mit 12.000 DM gesondert fest. Der ESt-Bescheid wurde bestandskräftig.

Hingegen wandte sich K gegen die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlusts. Seine Klage hatte Erfolg (FG Hamburg, Urteil vom 30.05.2007, Haufe-Index 1799398, EFG 2007, 1678).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Vorinstanz und wies die Revision des FA als unbegründet zurück.

 

Hinweis

1. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften sind nur begrenzt ausgleichbar. Verbleibt ein Verlustvortrag, ist er nach § 23 Abs. 3 S. 9 i.V.m. § 10d Abs. 4 S. 1 EStG gesondert festzustellen. Was ein verbleibender Verlustvortrag ist, sagt § 10d Abs. 4 S. 2 EStG. Wie ist aber das Verhältnis des Feststellungsbescheids zu einem (bestandskräftigen) ESt-Bescheid? Nach § 10d Abs. 4 S. 4 EStG sind Feststellungsbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach § 10d Abs. 4 S. 2 EStG zu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. Ändern sich die nach S. 2 zu berücksichtigenden Umstände aber nicht, ist § 10d Abs. 4 S. 4 EStG von vornherein nicht anwendbar.

2. Geht es um die erstmalige gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlusts, ändern sich die nach § 10d Abs. 4 S. 2 EStG zu berücksichtigenden Umstände (nicht ausgleichbarer Veräußerungsverlust) nicht und § 10d Abs. 4 S. 4 EStG kommt nicht zum Zug.

3. Das ist im Wesentlichen alles schon im Grundsatzurteil vom 17.09.2008, IX R 70/06, BFH/NV 2009, 65, BFH/PR 2009, 51 ausgeführt. Im Besprechungsurteil kommen nun Besonderheiten der gesonderten Feststellung eines verbleibenden Veräußerungsverlusts hinzu. Es kommt hier nämlich nicht darauf an, ob der ESt-Bescheid für das Verlustentstehungsjahr einen geringeren Veräußerungsverlust ausweist. Dieser Bescheid kann also kein Bezugspunkt für eine Änderung der nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste sein (das ist in Bezug auf die Veräußerungsverlustfeststellung neu). Denn diese Beträge sind für die Festsetzung der ESt irrelevant.

Veräußerungsverluste dürfen nämlich nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften bezieht, ausgeglichen werden (§ 23 Abs. 3 S. 8 EStG). Weil also kein vertikaler Verlustausgleich mit anderen positiven Einkünften zugelassen ist, gehen nicht ausgleichbare Veräußerungsverluste nicht in die Summe der Einkünfte ein und haben keinen Einfluss auf die Höhe der ESt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 11.11.2008 – IX R 44/07

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