Steuerrechtlich stellt die Selbstvermietung für den Steuerpflichtigen ein besonderes Problem dar, weil er jederzeit die Möglichkeit hat, die Ferienwohnung selbst zu nutzen. Leerstandszeiten sind im Wege der Schätzung aufzuteilen, und zwar entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen Vermietung.[1]

Von einer ausschließlichen Vermietung der Ferienwohnung kann i. d. R. ausgegangen werden, wenn sich die Ferienwohnung im ansonsten selbstgenutzten Zwei- oder Mehrfamilienhaus des Steuerpflichtigen oder in räumlicher Nähe zu der selbstgenutzten Hauptwohnung befindet. Zusätzlich sind noch weitere Fallgestaltungen denkbar, in denen von einer ausschließlichen Vermietung ausgegangen werden kann, z. B. wenn der Steuerpflichtige mehrere Ferienwohnungen an unterschiedlichen Orten hat und er nur die näher gelegene selbst nutzt. Die Befreiung von der Zweitwohnungssteuer ist lediglich ein Indiz, das im Rahmen der Gesamtwürdigung zusammen mit anderen Umständen gegen eine Selbstnutzung sprechen kann.[2]

Keine Selbstnutzung sind kurzfristige Aufenthalte des Steuerpflichtigen in der Ferienwohnung zu Wartungsarbeiten, Schlüsselübergabe an Feriengäste, Reinigung bei Mieterwechsel, allgemeiner Kontrolle, Beseitigung von durch Mieter verursachten Schäden, Durchführung von Schönheitsreparaturen oder Teilnahme an Eigentümerversammlungen.[3] Längere Aufenthalte, insbesondere solche in üblicher Urlaubslänge von 2 bis 3 Wochen, oder Aufenthalte während der am Ferienort üblichen Saison geraten schnell in den Verdacht der schädlichen Selbstnutzung. Bei solchen Aufenthalten reicht es nicht mehr aus, einen Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit zu behaupten; es ist vielmehr erforderlich, nachzuweisen, dass die gesamten Tage des Aufenthalts mit Arbeiten für die Wohnung ausgefüllt waren.[4] Je länger der Aufenthalt dauert, desto schwerer dürfte dieser Nachweis jedoch zu führen sein.

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