Um eine korrekte Zuordnung der Aufwendungen zu erreichen, sind zunächst jene Aufwendungen auszuscheiden, die ausschließlich durch die Fremdvermietung veranlasst sind. Diese Kosten sind in voller Höhe Werbungskosten. Hierzu zählen insbesondere Reinigungskosten, Entgelte für die Aufnahme in ein Gastgeberverzeichnis, Prospektkosten oder sonstige Kosten der Werbung und Akquirierung von Gästen sowie Anschaffungs- und Reparaturkosten für Wirtschaftsgüter, die ausschließlich der Vermietung dienen.[1]

 
Wichtig

Veranlassungszusammenhang der Werbungskosten

Zu beachten ist, dass der Steuerpflichtige hierzu im Zweifel darlegen muss, warum und in welcher Höhe die Werbungskosten mit der Vermietung im Zusammenhang stehen.

Aufwendungen, die sowohl durch die Selbstnutzung als auch durch die Vermietung veranlasst sind (z. B. Schuldzinsen, Grundbesitzabgaben, Erhaltungsaufwendungen, Gebäudeabschreibungen oder Versicherungsbeiträge), sind im Verhältnis der Zeiträume der jeweiligen Nutzung zueinander aufzuteilen, wobei eine tageweise Aufteilung vorzunehmen ist. Dabei zählen zur Fremdvermietung nur die Tage der Übernachtungen, sodass die An- und Abreise wie ein Tag zählt. Zwar handelt es sich bei diesen Aufwendungen um sog. gemischte Aufwendungen und damit aufgrund des geltenden Aufteilungsverbots um grundsätzlich insgesamt nicht abzugsfähige Aufwendungen.[2] Jedoch greift dieses Aufteilungsverbot hier nicht, weil eine Aufteilung leicht und einwandfrei durch Gegenüberstellung der unterschiedlichen Nutzungszeiträume möglich ist.

Die vom Inhaber einer Ferienwohnung gezahlte Zweitwohnungssteuer ist mit dem auf die Vermietung der Wohnung an wechselnde Feriengäste entfallenden zeitlichen Anteil als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.[3]

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