BfF, 4.2.2003, St l 4 - S 2471 - 333/2002

Der BFH hat mit Urteil vom 19.10.2001 (BStBl 2002 II S. 481) entschieden, dass ein Kind für Monate, in denen es im Anschluss an eine berufsqualifizierende Ausbildung einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, auch dann nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b oder 2c EStG als Kind für Zwecke des Kindergeldes berücksichtigt werden kann, wenn es nachfolgend eine Berufsausbildung beginnen möchte. Darüber hinaus hat der BFH mit Urteil vom 23.11.2001 (BStBl 2002 II S. 484) entschieden, dass eine Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes nach berufsqualifizierender Ausbildung einer Berücksichtigung als Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG entgegensteht, wenn trotz bestehender vertraglicher Bindungen, z.B. Immatrikulation an einer Hochschule, die weitere Berufsausbildung tatsächlich noch nicht aufgenommen wurde.

Die Rechtsgrundsätze dieser Urteile sind über die entschiedenen Einzelfälle hinaus ausschließlich auf solche Fälle anzuwenden, in denen ein Kind ebenfalls nach einer berufsqualifizierenden Ausbildung vollzeiterwerbstätig ist.

Eine ggf. rückwirkende Änderung einer bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung aufgrund der vorgenannten Entscheidungen des BFH kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 EStG oder des § 173 Abs. 1 AO erfüllt sind.

Aufgrund der vorgenannten Urteile wird die DA-FamEStG wie folgt geändert:

1. DA 63.3.2.6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Hat ein Kind im Anschluss an eine berufsqualifizierende Ausbildung eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen und diese Tätigkeit noch nicht beendet, so ist es erst dann wieder als Kind in Berufsausbildung zu berücksichtigen, wenn es die weitere Berufsausbildung tatsächlich aufgenommen hat (BFH-Urteil vom 19.10.2001, BStBl 2002 II S. 481). Eine Vollzeiterwerbstätigkeit setzt voraus, dass ein Arbeitsverhältnis vertraglich an allen Kalendertagen eines Monats besteht und über zumindest dreiviertel der branchenüblichen, tariflichen oder allgemein betriebsintern festgesetzten Arbeitszeit abgeschlossen ist. Die Höhe der erzielten Einnahmen ist unerheblich.”

b) In Absatz 4 werden die bisherigen Sätze 6 und 7 wie folgt gefasst:

„ Die Berufsausbildung ist bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, wenn das Kind nach Teilnahme an allen für den Abschluss der Ausbildung notwendigen Teilprüfungen eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt (vgl. BFH-Urteil vom 24.5.2000, BStBl 2000 II S. 473). Entsprechendes gilt ab dem Zeitpunkt, in dem das Kind an der letzten Teilprüfung teilgenommen hat, wenn es bereits vorher eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen hat.”

c) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„ Besteht ein Auszubildender die Abschlussprüfung nicht, so ist er weiter als Kind in Berufsausbildung zu berücksichtigen, wenn sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert, das Kind zur Prüfung weiterhin zugelassen wird und seine Berufsausbildung nicht durch Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit unterbricht (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2001, BStBl 2002 II S. 481)”.

d) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„ Die Hochschulausbildung beginnt mit offiziellem Beginn des Semesters; Abs. 2a bleibt unberührt (BFH-Urteil vom 23.11.2001, BStBl 2002 II S. 484).”

2. DA 63.3.3 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Eine Übergangszeit liegt nicht vor, wenn das Kind im Anschluss an eine berufsqualifizierende Ausbildung einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, auch wenn es nachfolgend eine weitere Berufsausbildung beginnen möchte (BFH-Urteil vom 19.10.2001, BStBl 2002 II S. 481). Zum Begriff der Vollzeiterwerbstätigkeit vgl. DA 63.3.2.6 Abs. 2a Satz 2 und 3. Eine Übergangszeit liegt auch nicht vor, wenn das Kind einen Ausbildungsabschnitt beendet und sich danach wegen Kindesbetreuung nicht um einen Anschluss-Ausbildungsplatz bemüht.”

3. DA 63.3.4 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 5 wird folgender neuer Satz 6 eingefügt:

„ Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 ist ein Kind für Monate, in denen es im Anschluss an eine berufsqualifizierende Ausbildung einer Vollzeiterwerbstätigkeit (DA 63.3.2.6 Abs. 2a Satz 2 und 3) nachgeht, nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 19.10.2001, BStBl 2002 II S. 481).”

b) Die bisher an Satz 5 anschließenden Beispiele 1 und 2 schließen dann an den neuen Satz 6 an und werden wie folgt gefasst:

„Beispiel 1:

Das Kind legt die Abiturprüfung im April des Jahres 2002 im Rahmen einer Oberstufenreform ab (offizielles Schuljahresende). Das Kind möchte sich zunächst orientieren und beabsichtigt, danach eine Berufsausbildung zu beginnen. Im Juli 2002 nimmt es eine bis Juli des Jahres 2003 befristete Erwerbstätigkeit auf. Im August 2002 bewirbt sich das Kind schriftlich zum nächsten Ausbildungsjahr bei einem Ausbildungsbetrieb und erhält im Januar 2003 eine schriftliche Zusage zum August des Jahres 2003.

Das Kind kann berücksichtigt werden:

bis einschließlich April 20...

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