BfF, 14.2.2002, St I 4 - S 2473 - 9/2001

Die nachfolgend abgedruckte Übersicht listet diejenigen im Ausland gewährten Leistungen auf, welche die Zahlung von Kindergeld nach dem EStG ausschließen oder zur Zahlung von Kindergeld in Höhe eines Unterschiedsbetrags (vgl. DA-FamEStG 65.2) führen.

In DA-FamEStG 65.1.3 Abs. 1 Satz 2 ist ein Verweis auf diese Fundstelle aufzunehmen.

Übersicht über vergleichbare Leistungen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

Land Familienbeihilfe (Kindergeld) Kinderzuschuss zur Rente
  Berechtigte Kinder Altersgrenze Art und Höhe Besonderheiten (soweit bekannt)
Belgien
  • Arbeitnehmer, Selbstständige, (Mindestdauer der Erwerbstätigkeit; Familienwohnsitz in B.)
  • erwerbsunfähige Arbeitnehmer (einschl. Mutterschaftsurlaub)
  • Arbeitslose
  • Rentner
  • Auszubildende
  • eheliche Kinder
  • anerkannte nichteheliche Kinder
  • Kinder des Ehegatten
  • Geschwister
  • Pflegekinder
  • sonstige Kinder, für deren Unterhalt der Berechtigte im Wesentlichen sorgt
(Wohnsitz in B.)

31. August des Jahres, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet

(darüber hinaus siehe Anlage Belgien)
  • Kindergeld-Grundbeträge
  • Alterszulage
  • Waisengeld Zusatzbeihilfe für behinderte Kinder
(siehe Anlage Belgien)
teilweise einkommensabhängig Kinderzuschuss zu Invaliden- und Altersrente
             
Bulgarien
  • Arbeitnehmer
  • Arbeitslose
  • Rentner
  • Auszubildende
  • leibliche Kinder angenommene
  • Kinder
  • Stiefkinder
Vollendung 16. Lebensjahr darüber hinaus bis zur Vollendung 18. Lebensj. bei Schulausbildung
  • Kindergeld (nach Kinderzahl gestaffelt)
  • erhöhtes Kindergeld für Alleinerziehende
  • besonderes Kindergeld für behinderte Kinder
   
             
Dänemark Wohnsitz und volle Steuerpflicht in D.
  • leibliche Kinder
  • angenommene Kinder
  • Pflegekinder
Vollendung 18. Lebensjahr
  • Kindergeld
  • gewöhnliche, zusätzliche Kinderzulage
  • Leistg. für Mehrlingsgeburt

    (siehe Anlage Dänemark)

  Zuschlag für allg. Familienbeihilfe bei Invaliden- und Altersrente (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich)
             
Finnland Wohnsitz in F.
  • eheliche Kinder
  • für ehelich erkl. Kinder
  • nichteheliche Kinder
  • angenommene Kinder
  • Pflegekinder
Vollendung 17. Lebensjahr
  • Kindergeld (monatlich):

    1. Kind FIM 535

    2. Kind FIM 657

    3. Kind FIM 779

    4. Kind FIM 901

    jedes weitere FIM 1.023

  • Zuschlag von FIM 200 monatl. je Kind für Alleinerz.
  • Sonderleistung für behinderte Kinder bis 16 Jahre je nach Belastung der Familie monatlich FIM 414 / 967 / 1.796
Abweichende Sätze in den Aland Inseln. Kein Anspruch, wenn Kind Invaliditätsrente nach Volksrentengesetz bezieht Kinderzuschuss zu Volks-Erwerbsunfähigkeits- und Altersrente (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich)
             
Frankreich und überseeische Departements Wohnsitz in F. Unterhaltsberechtigte Kinder Vollendung 20. Lebensjahr
  • Kindergeld
  • Alterszuschlag
  • Kleinkinderbeihilfe
  • Familienzuschlag
  • Beihilfe zu Schuljahrsbeginn
  • Sonderausbildungsbeihilfe für behinderte Kinder
  • Waisengeld
  • Beihilfe für Alleinerzieher (s. Anlage Frankreich)
  Kinderzuschuss zu Altersrente bei mindestens 3 Kindern (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich)
             
Griechenland
  • Im Vorjahr mind. 50 Tage Arbeit, 2 Monate Arbeitslosengeld, Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsurlaub
  • nichterwerbstätige Mütter, die mit einem Soldaten oder Gefangenen verheiratet sind
  • nach G. zurückgekehrte griechische Emigranten
  • leibliche Kinder
  • angenommene Kinder
  • nichteheliche Kinder
  • Kinder des Ehegatten – Enkel
  • Geschwister
  • Nichten / Neffen
  • Pflegekinder

    (siehe Anlage Griechenland)

Vollendung 18. Lebensjahr darüber hinaus:

  • Vollendung 22. Lebensjahr: bei Ausbildung
  • ohne Altersgrenze: für behinderte Kinder
  • Kindergeld (einkommensabhängig)
  • Zuschlag zum Kindergeld (einzelne Personengruppen)
  • besondere Familienbeihilfe für Großfamilien

    (siehe Anlage Griechenland)

Verheiratete Kinder werden nicht berücksichtigt. Familienbeihilfen für Angehörige des öffentlichen Dienstes Kinderzuschuss zu Invaliden- und Altersrente (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich)
             
Großbritannien siehe Vereinigtes Königreich          
             
Irland Wohnsitz in I. Kinder, die der Berechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat oder die er unterhält

Vollendung 16. Lebensjahr darüber hinaus bis Vollendung 19. Lebensjahr bei:

  • ganztägigem Schul-/Hochschulbesuch
  • ganztägiger Teilnahme an Berufsbildungsmaßnahmen für jugendl. Schulabbrecher
  • körperlicher/geistiger Behinderung gemäß ärztlicher Bescheinigung
  • Kindergeld (monatlich): 1. u. 2. Kind £ IRL 34,50 jedes weitere £ IRL 46 Bei Zwillingsgeburten 1 1/5-facher, bei sonstigen Mehrlingsgeburten doppelter Monatssatz je Kind.
  • Sonderleistung für behinderte Kinder zwischen 2 – 16 Jahren, die zu Hause leben (monatlich): 103,60 £ IRL
  Kinderzuschuss zu Invaliden- und Altersrente (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich)
             
Island Wohnsitz in I.
  • eheliche Kinder
  • für ehelich erklärte Kinder
  • nichteheliche Kinder
  • angenommene Kinder – Pflegekinder
Vollendung 16. Lebensjahr Kindergeld (einkommens- und vermögensabhängig; siehe Anlage Island) Vorschusszahlungen am 1.2. und 1.5.  
             
Italien
  • Arbeitnehm...

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