BZSt, 23.2.2010, St II 2 - O 1561 - 14/2009

Nachstehend ist das zum 1.1.2010 überarbeitete Kindergeldmerkblatt abgedruckt.

Ich weise darauf hin, dass die aktuellen Versionen sämtlicher vom Bundeszentralamt für Steuern veröffentlichter Vordrucke im Internet unter der Adresse http://www.bzst.de abrufbar sind.

1 Anlage

 

Anlage

Merkblatt Kindergeld
Stand: 1.1.2010

Inhaltsverzeichnis

1. Wer erhält Kindergeld?
2. Für welche Kinder kann man Kindergeld erhalten?
3. Welche Voraussetzungen müssen über 18 Jahre alte Kinder zusätzlich erfüllen?
3.1 Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium
3.2 Kinder ohne Arbeitsplatz
3.3 Kinder ohne Ausbildungsplatz
3.4 Kinder im freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr, im Auslandsdienst nach dem Zivildienstgesetz oder in einem anderen Freiwilligendienst
3.5 Behinderte Kinder
3.6 Wegfall des Kindergeldes bei Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes
3.7 Verheiratete Kinder, Kinder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und andere Sonderformen
4. Wie hoch ist das Kindergeld?
5. Was ist ein Zählkind?
6. Wer erhält das Kindergeld, wenn mehrere Personen anspruchsberechtigt sind?
7. Welche Leistungen schließen die Zahlung des Kindergeldes ganz oder teilweise aus?
8. Wann beginnt und wann endet Ihr Anspruch auf Kindergeld?
9. Was müssen Sie tun, um Kindergeld zu bekommen?
10. Welche Nachweise müssen Sie vorlegen?
11. Wie wird Ihnen das Kindergeld gezahlt?
11.1 Auszahlung durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
11.2 Auszahlung an Angehörige des öffentlichen Dienstes
12. Wann ist das Kindergeld an eine andere Person oder eine Behörde auszuzahlen?
13. Wann kann das Kindergeld abgetreten oder gepfändet werden?
14. Wie erfahren Sie von der Entscheidung Ihrer Familienkasse?
15. Was können Sie gegen eine Entscheidung tun?
16. Wann müssen Sie Kindergeld zurückzahlen?
17. Was müssen Sie Ihrer Familienkasse mitteilen?
18. Wann wird Ihr Kindergeldanspruch überprüft?
19. Wie werden Ihre persönlichen Daten geschützt?
20. Stichwortverzeichnis (hier nicht abgedruckt)

Zu diesem Merkblatt

Das Kindergeld wird zur Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes gezahlt.

Das Existenzminimum umfasst auch den Bedarf für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung des Kindes. Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie. Im laufenden Kalenderjahr wird zunächst das Kindergeld als Steuervergütung gezahlt. Die steuerlichen Freibeträge für Kinder werden beim Abzug der Lohnsteuer grundsätzlich nicht berücksichtigt. Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das FA nachträglich, ob durch den Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes die Steuerfreistellung des Existenzminimums des Kindes auch tatsächlich erreicht worden ist. Ist dies nicht der Fall, werden die steuerlichen Freibeträge abgezogen und das zustehende Kindergeld mit der Steuerschuld des Kindergeldberechtigten verrechnet. Dies gilt selbst dann, wenn kein Kindergeld beantragt wurde.

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelungen zum Kindergeld geben. Lesen Sie es bitte genau durch, damit Sie über Ihre Rechte und Pflichten unterrichtet sind.

Das Merkblatt kann natürlich nicht auf jede Einzelheit eingehen. Ausführliche Informationen finden Sie im Internet unter www.familienkasse.de oder www.bzst.de.

Das Internetangebot bietet Ihnen einen umfassenden Überblick über das Kindergeldrecht.

Gerne gibt Ihnen die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit auch telefonisch Auskünfte. In der Zeit von Montag bis Freitag, jeweils von 8:00 bis 18:00 Uhr, steht Ihnen das Servicetelefon der Familienkasse unter folgender Rufnummer zur Verfügung: (01801) 54 63 37 (KINDER) (Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min)

Ansagen zum Auszahlungstermin Kindergeld und Kinderzuschlag erhalten Sie rund um die Uhr unter der Rufnummer: (01801) 9 24 58 64 (ZAHLUNG) (Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min)

Bitte halten Sie bei telefonischen Anfragen immer Ihre Kindergeldnummer bereit!

Hinweis zum Kinderzuschlag:

Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn

  • für diese Kinder Kindergeld bezogen wird,
  • die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,
  • das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und
  • der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht.

Der Kinderzuschlag ist eine Sozialleistung und wird ausschließlich von den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit bewilligt. Näheres hierzu finden Sie im Merkblatt Kinderzuschlag und im Internet unter www.kinderzuschlag.de.

1. Wer erhält Kindergeld?

Deutsche erhalten nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich Kindergeld, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für im Aus...

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