3.1 Neugründung

Die Familiengesellschaft ist keine eigene Gesellschaftsform. Zurückgegriffen wird vielmehr auf die üblichen für eine Gesellschaft zur Verfügung stehenden Rechtsformen (s. Tz. 5.2). Die Besonderheit liegt darin, dass es sich bei den Gesellschaftern um Familienangehörige im weitesten Sinne handelt.

Folglich orientiert sich die Gründung einer Familiengesellschaft an den für die gewählte Rechtsform maßgebenden allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Je nach Rechtsform ist der Regelungsinhalt unterschiedlich ausgestaltet. Teilweise sind die zu treffenden Regelungen ganz oder zum Teil gesetzlich vorgegeben. Angesichts der grundsätzlichen Vertragsfreiheit können die gesellschaftsrechtlichen Regelungen frei und in weiten Teilen auch abweichend von der gesetzlichen Grundvorgabe getroffen werden.

Unabhängig von der jeweiligen Rechtsform entstehen auch Familiengesellschaften grundsätzlich durch einen Vertrag – den Gesellschaftsvertrag.

3.2 Rechtsnachfolge

Eine Familiengesellschaft kann aber auch dadurch entstehen, dass bereits eine Gesellschaft besteht, deren Anteile übertragen werden. Dies kann erfolgen durch

  • Einzelrechtsnachfolge, z. B. durch Veräußerung oder Schenkung eines Gesellschaftsanteils an einen Familienangehörigen;
  • Gesamtrechtsnachfolge (Erbfolge) nach dem Tod eines Gesellschafters und einem damit verbundenen Eintritt seiner Erben in die Gesellschaft.

Die grundsätzlichen Regelungen zu einer Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung ergeben sich aus den jeweiligen gesetzlichen Regeln für die betreffende Rechtsform. Doch oftmals sind im Gesellschaftsvertrag individuelle Regelungen auch dazu enthalten, welche in vielfältiger Weise gestaltbar sind bzw. gestaltet werden sollten.

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