Kann eine Familiengesellschaft als solche nach den bisherigen Ausführungen steuerrechtlich anerkannt werden, stellt sich eine weitere Hürde in den Weg. Die gesellschaftsvertraglich vereinbarte und entsprechend umgesetzte Ergebnisverteilung steht noch auf dem Prüfstand. Hierbei wird insbesondere der jeweilige Gewinnanteil in ein Verhältnis zum Kapitaleinsatz bzw. zum Wert des Gesellschaftsanteils gesetzt. Werden evtl. Gesellschafterleistungen erbracht, sind auch diese einzubeziehen. Die Praxis zeigt, dass die anzutreffenden Vereinbarungen bei Familiengesellschaften nicht immer einem Fremdvergleich standhalten.

2.2.1 Angemessenheit

In welcher Höhe ein Gewinnanteil (noch) angemessen ist, lässt sich nur nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Maßgebend sind dabei insbesondere die Höhe der Kapitaleinlage, der Umfang einer Arbeitsleistung oder eines sonstigen Gesellschafterbeitrags sowie in erheblichem Umfang auch das mit der Gesellschafterstellung verbundene Haftungsrisiko.

Besonders kritisch betrachtet die Finanzverwaltung die Gewinnverteilung bei schenkweise übertragenen Gesellschaftsanteilen. Die Rechtsprechung hatte über einen Fall einer durch Schenkung erlangten Gesellschafterstellung und einem nicht aktiv im Betrieb mitarbeitenden nahen Angehörigen zu entscheiden. Hierzu wurde der Grundsatz entwickelt, dass die Gewinnverteilung nur anerkannt werden kann, wenn diese auf längere Sicht zu einer auch unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Mitunternehmer angemessenen Verzinsung des gemeinen Werts der Gesellschaftsanteile führt.[1]

2.2.2 Geschenkter Anteil

Auch unentgeltlich aufgenommenen Familiengesellschaftern wird neben einer fremdüblichen Tätigkeits- oder Haftungsvergütung eine angemessene Verzinsung der Kapitaleinlage zugebilligt. Konkret wird eine Gewinnverteilung von den Finanzämtern bei einem unentgeltlich übertragenen Gesellschaftsanteil nicht beanstandet, wenn sich nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel eine durchschnittliche Rendite von maximal 15 % des tatsächlichen Werts der Beteiligung ergibt.[1] Ist jedoch eine Buchwertabfindung vorgesehen, wird die Angemessenheit des vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssels anhand des Buchwerts des übertragenen Gesellschaftsanteils ermittelt.[2]

 
Praxis-Tipp

Eigener Mitteleinsatz

Sind die Gesellschaftsanteile ganz oder zumindest teilweise mit eigenen Mitteln des aufgenommenen Familiengesellschafters erworben worden, entfällt diese Angemessenheitsprüfung. In diesen Fällen orientiert sich die Angemessenheitsprüfung der Gewinnverteilung ausschließlich an der unter Fremden üblichen Gestaltung.[3] Konkrete Prozentsätze lassen sich jeweils nur für den Einzelfall und damit auch nur schwer ermitteln.

Für die Berechnung wird im Regelfall ein Zeitraum von 5 Jahren zugrunde gelegt. Ist ein Gesellschafter nicht oder nur eingeschränkt an den stillen Reserven beteiligt, wird dies durch einen Abschlag berücksichtigt. Weitere Abschläge können durch eine Verfügungsbeschränkung am Gesellschaftsanteil oder bei der Gewinnentnahme gerechtfertigt sein.[4]

2.2.3 Korrektur

Ist eine Gewinnverteilung nach den obigen Grundsätzen unangemessen, wird diese für die Besteuerung nicht herangezogen. Vielmehr wird der Gewinn den Gesellschaftern in einer Weise zugerechnet, dass sich eine angemessene Gewinnverteilung ergibt.[1] Überhöhte und damit unangemessene Gewinnanteile für einen Gesellschafter werden den anderen Gesellschaftern zugeordnet.

2.2.4 Unterbeteiligung

Relativ genau gefasste Regeln für die "richtige" Gewinnverteilung gibt es für Unterbeteiligungen an Mitunternehmerschaften. Der Gewinnanteil ermittelt sich prozentual aus dem Gewinnanteil der Hauptbeteiligung.

 
Praxis-Beispiel

Unterbeteiligung eines Kindes

Der Vater hat sein Kind an seiner Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft unterbeteiligt. Diese Unterbeteiligung umfasst 10 % der Hauptbeteiligung des Vaters. Die Gewinnbeteiligung des Kindes muss damit ebenfalls 10 % des Gewinnanteils des Vaters betragen. Unschädlich ist es, wenn diese Aufteilung zu einem Gewinn des unterbeteiligten Kindes von mehr als 15 % des Werts der Unterbeteiligung führt.

2.2.5 Stille Gesellschaft

Am präzisesten hat sich die Rechtsprechung für den Gewinnanteil eines stillen Gesellschafters festgelegt.[1] Maßgebend ist jeweils die zum Zeitpunkt der Vereinbarung bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu erwartende Rendite auf den Nennwert der stillen Einlage. Kommt es später zu wesentlichen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, z. B. durch einen Gewinnsprung, wird eine Anpassung der Verteilungsregelung erforderlich.[2]

Danach kann einer Einlage eines stillen Gesellschafters, die aus seinen eigenen Mitteln stammt, eine Rendite ...

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