Typisch für eine Gesellschaft ist nicht nur das geteilte Risiko, sondern dementsprechend auch ein zu teilender Gewinn. Doch gerade dies kann bei einer Familiengesellschaft ganz gezielt steuerlich vorteilhaft genutzt werden. Meist weisen Familienangehörige, z. B. Kinder oder Großeltern, einen deutlich geringeren persönlichen Steuersatz auf. Damit wird eine Teilung des Gewinns durchaus vorteilhaft, mindert sich dadurch doch die Steuerlast der Gesellschafter in der Summe.

Dies ist mit ein Grund, weshalb von den Finanzämtern die Aufteilung des Gewinns bei einer Familiengesellschaft kritisch betrachtet wird. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die getroffenen Vereinbarungen zumindest nicht auch von privaten Erwägungen beeinflusst wurden. Unter nahen Angehörigen fehlt es am sonst anzutreffenden natürlichen Interessengegensatz. So kann z. B. die getroffene Gewinnverteilung teilweise eine "verdeckte" Einkommensverwendung für die Versorgung oder Unterhaltsgewährung an Angehörige darstellen. Um dies zu vermeiden, müssen die bei Familien-Personengesellschaften getroffenen Regelungen gewisse Mindestvoraussetzungen erfüllen.

 
Hinweis

Einkommensverwendung

Durch die Rechtsprechung[1] ist eine Familien-Personengesellschaft grundsätzlich steuerlich anerkannt worden. Gleichwohl ist es in Abgrenzung zu § 12 Nr. 2 EStG erforderlich, dass nicht nur eine Einkommensverwendung vorliegt, sondern dass die zugrunde liegende Einkunftsquelle übertragen wird.

Doch auch bei einer Familien-Kapitalgesellschaft können unter fremden Dritten nicht vorstellbare Regelungen anzutreffen sein. Ist eine Vereinbarung nach dem anzustellenden Fremdvergleich "mangelhaft", wird die dadurch bedingte Zuwendung an einen Familiengesellschafter steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten sein, z. B. bei überhöhten Tätigkeitsvergütungen für ein Familienmitglied oder den familieninternen Gesellschafter-Geschäftsführer.

[1] BFH, Urteil v. 22.8.1951, IV 246/50 S, BStBl 1951 III S. 181.

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