OFD Frankfurt, 27.1.2015, S 7100 A - 68 - St 110

 

1. Allgemeines

Die umsatzsteuerlichen Grundsätze für (teil-)unternehmerisch verwendete Fahrzeuge sind im Abschn. 15.23. Abs. 5 UStAE geregelt. Im Zusammenhang mit Gesellschaften gelten, je nachdem ob eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Überlassung vorliegt, die folgenden Besonderheiten:

 

2. Entgeltliche Fahrzeugüberlassung

Personengesellschaften

Eine entgeltliche Fahrzeugüberlassung einer Personengesellschaft an Ihren Gesellschafter ist anzunehmen, wenn ein Entgelt vereinbart und tatsächlich gezahlt wurde. Eine Entgeltzahlung kann auch durch die Belastung eines Privatkontos des jeweiligen Gesellschafters erfolgen.

Überdies kann ein entgeltlicher Überlassungsvorgang auch im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes erfolgen, wenn der Gesellschafter im Gegenzug für die Fahrzeugüberlassung eine steuerbare sonstige Leistung an die Gesellschaft erbringt (§ 3 Abs. 12 UStG). Bemessungsgrundlage für die Fahrzeugüberlassung ist der Wert der Gegenleistung, mithin die (ggf. anteilige) Dienstleistung des Gesellschafters (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG).

Die Mindestbemessungsgrundlage ist zu beachten, § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG, Abschn. 10.7. Abs. 1 UStAE.

Kapitalgesellschaften

Sofern eine Kapitalgesellschaft ihrem angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer ein Fahrzeug überlässt, erfolgt dies entgeltlich, wenn ihm das Fahrzeug in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer überlassen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Fahrzeugüberlassung nach lohnsteuerlichen Grundsätzen Arbeitslohn darstellt.

Die Überlassung an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer setzt im Voraus klar und eindeutig getroffenen Vereinbarungen voraus.

Wurden keine klaren und eindeutigen Vereinbarungen über die getroffen, hat die GmbH die Fahrzeugüberlassung jedoch als Arbeitslohn behandelt und Lohnsteuer dafür abgeführt, ist ebenfalls eine entgeltliche Fahrzeugüberlassung anzunehmen.

Liegen keine arbeitsvertraglichen Vereinbarungen vor und belastet die GmbH ein Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers, überlässt sie das Fahrzeug außerhalb des Arbeitsverhältnisses entgeltlich an den Gesellschafter-Geschäftsführer.

Die Mindestbemessungsgrundlage ist zu beachten, § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG, Abschn. 10.7. Abs. 1 UStAE.

 

3. Unentgeltliche Fahrzeugüberlassung

Personengesellschaften

Wird das Fahrzeug dem Gesellschafter zu privaten Zwecken unentgeltlich überlassen, liegt eine nichtunternehmerische Nutzung des Fahrzeugs vor, die den Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG zur Folge hat. Falls das Fahrzeug nur anteilig dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde, ist der Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe nur vorzunehmen, wenn die private Nutzung den nicht dem Unternehmen zugeordneten Teil übersteigt.

Kapitalgesellschaften

Erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer das Fahrzeug in seiner Eigenschaft als Gesellschafter überlassen, liegt kein Arbeitslohn, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Umsatzsteuerrechtlich ist in diesen Fällen eine unentgeltliche Wertabgabe anzusetzen (§ 3 Abs. 9a UStG).

Eine vGA liegt ebenfalls vor, wenn die Gesellschaften dem Gesellschafter-Geschäftsführer das Fahrzeug in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer überlässt, jedoch keine klaren und eindeutigen Vereinbarungen getroffen worden sind, die Fahrzeugüberlassung nicht als Arbeitslohn behandelt und das Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht belastet wurde. Die Fahrzeugüberlassung unterliegt dann ebenfalls als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer.

Die Rundvfg. vom 23.4.2007, S 7100 A – 68 – St 11 wird aufgehoben.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

UStG § 3 Abs. 9a

UStG § 3 Abs. 12

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