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Die Fahrzeugregisterverordnung tritt gemäß Artikel 12 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) zum 1. März 2007 außer Kraft.
§§ 1 - 5 Erster Abschnitt Erhebung und Speicherung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
§ 1 Erhebung der Fahrzeugdaten für die Fahrzeugregister
(1) Bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens (§ 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind der Zulassungsbehörde vom Antragsteller in dem für das jeweilige Fahrzeug benötigten Umfang folgende Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes) mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
1. |
Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, |
3. |
Fahrzeug-Identifizierungsnummer, |
4. |
bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe, |
5. |
Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs, |
6. |
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen: das bisherige Kennzeichen, |
7. |
folgende Daten über Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:
h) (weggefallen)
|
8. |
regelmäßiger Standort des Fahrzeugs, |
9. |
die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in den Fahrzeugpapieren einzutragen ist, |
10. |
bei Fahrzeugen, für die ein Fahrzeugbrief ausgefertigt wurde: Verfügungsberechtigter über den Fahrzeugbrief, |
(2) Bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens oder eines Kurzzeitkennzeichens (§ 28 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind der Zulassungsbehörde vom Antragsteller die in Absatz 1 Nr. 11 bezeichneten Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie bei Kurzzeitkennzeichen zusätzlich das Ende des Versicherungsschutzes mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Bei der Zuteilung eines besonderen Kennzeichens nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2276) geändert worden ist, sind der Zulassungsbehörde vom Antragsteller folgende Fahrzeugdaten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
1. |
Fahrzeug- und Aufbauart, |
2. |
Hersteller, Typ und Ausführung des Fahrzeugs, |
3. |
Fahrzeug-Identifizierungsnummer, |
4. |
die bisherige Zulassung oder das bisherige Kennzeichen, |
5. |
folgende Daten über Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:
|
6. |
Farbe des Fahrzeugs, |
7. |
die in Absatz 1 Nr. 11 bezeichneten Daten über die Haftpflichtversicherung und das Ende des Versicherungsverhältnisses. |
(4) Bei der Ausgabe eines Versicherungskennzeichens (§ 29e der Straßenverk...
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