(1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes) zu speichern:

 

1.

die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 7 Buchstabe a bis n und Nr. 8 erhobenen Daten, die vom Kraftfahrt-Bundesamt vergebene Kurzbezeichnung für den Hersteller, die nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zulässige Gesamtmasse in kg und die entsprechende Achslast in kg,

 

2.

das zugeteilte amtliche Kennzeichen (Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer) und der Tag der Zuteilung, bei Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum,

 

3.

die Zuteilung eines Kennzeichens mit grüner Beschriftung auf weißem Grund und der Tag der Zuteilung,

 

4.

der Tag der Entstempelung des Kennzeichens, der vorübergehenden Stillegung und der endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, die Verlängerung der Stillegung sowie der Tag der Wiederinbetriebnahme,

 

5.

Art der Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung,

 

6.

Anerkennung nach § 23 Abs. 7 und 8 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als schadstoffarmes oder bedingt schadstoffarmes Fahrzeug Stufe A, B oder C und der Tag der Anerkennung sowie die Erfüllung der Anlagen XXIII, XXIV und XXV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über das Abgasverhalten,

 

6a.

Einstufung des Fahrzeugs in bestimmte Emissionsklassen und die Grundlage dieser Einstufung,

 

7.

Kennziffer des Zulassungsbezirks sowie der Standortgemeinde und des Gemeindeteils,

 

8.

Nummer des Fahrzeugscheins sowie bei Fahrzeugen, für die ein Fahrzeugbrief ausgefertigt wurde, Nummer des Fahrzeugbriefs,

 

9.

Nummer und Verbleib des bisherigen Fahrzeugbriefs bei Ausfertigung eines neuen Briefs oder bei endgültiger Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs,

 

10.

Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs, des gestempelten Kennzeichens und des ausgefertigten Fahrzeugbriefs sowie Hinweis auf den Tag der Beendigung der Sperrfrist für die neue Zuteilung des Kennzeichens,

 

11.

Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz und dem Verkehrssicherstellungsgesetz,

 

12.

folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

 

a)

die nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 Buchstaben a bis c erhobenen Daten oder die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht,

 

b)

Nichtbestehen oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses, die Anzeige hierüber und der Tag des Eingangs oder Anzeige bei der Zulassungsbehörde,

 

c)

Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

 

(2) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen dürfen im örtlichen Fahrzeugregister außerdem folgende Fahrzeugdaten gespeichert werden:

 

1.

die nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe o, Nr. 9 und 10 erhobenen Daten sowie – bis zur Erstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I – solche Daten, die auf Grund früherer Muster des Fahrzeugscheins in den örtlichen Fahrzeugregistern zu speichern waren,

 

2.

fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf solche Genehmigungen und Auflagen,

 

3.

durch Ausnahmegenehmigung zugeteilte weitere amtliche Kennzeichen (Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer) und der Tag der Zuteilung,

 

4.

Anlaß für die Zuteilung eines Kennzeichens mit grüner Beschriftung auf weißem Grund,

 

5.

Tag der Aushändigung und Rückgabe oder Einziehung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens,

 

6.

Ausstellung eines Fahrzeugersatz- und Fahrzeugzweitscheins sowie eines Anhängerverzeichnisses nebst Datum der Ausstellung,

 

7.

Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins nebst Datum der Ausstellung,

 

8.

Vermerk über die Aufbietung des Fahrzeugbriefs,

 

9.

der auf die Zuteilung des Kennzeichens folgende nächste Termin (Monat und Jahr) für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

 

10.

Vermerk über Fahrzeugmängel und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,

 

11.

Vermerk über erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall,

 

12.

der auf die Zuteilung des Kennzeichens folgende nächste Termin (Monat und Jahr) zur Durchführung der Abgassonderuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),

 

13.

Vermerk über die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots bei Smog,

 

14.

Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des Fahrzeugs,

 

15.

Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt ist,

 

16.

Tag des Eingangs der Versicherungsbestätigung für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

 

17.

die Versicherungssumme in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Personenschäden,

 

18.

Tag des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeugs und der Tag der Veräußerung,

 

19.

bei Verlegung des regelmäßigen Standorts des Fahrzeugs in einen anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und der Tag der Zuteilung,

 

20.

Vermerk über die Ei...

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