Wird ein Fahrzeug, das die in Tz. 1 genannten Kriterien erfüllt, im Zusammenhang mit einer Lieferung aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland verbracht, tätigt der Abnehmer einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb. Die Sonderregelung bezieht für den Bereich der Neufahrzeuge jede Person in den Kreis der steuerpflichtigen Erwerber ein, auch wenn sie für Zwecke der Umsatzsteuer bisher nicht erfasst ist. Damit sollen Wettbewerbsverzerrungen durch Fahrzeugverkäufe in Niedrigsteuerländer verhindert werden. Die Fahrzeugeinzelbesteuerung ist nur deshalb praktisch umsetzbar, weil Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge einer amtlichen Registrierungspflicht unterliegen, an die auch eine Kontrolle der Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen gebunden werden kann.

Die amtlichen Zulassungsstellen sind verpflichtet, die entsprechenden Anmeldedaten den zuständigen Finanzämtern zur Überwachung der Erwerbsbesteuerung zu übermitteln. Kommt der Abnehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nach, hat die Zulassungsstelle auf Antrag des Finanzamts den Fahrzeugschein einzuziehen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln.

 
Praxis-Beispiel

Erwerb durch Privatperson

Die in Flensburg ansässige Privatperson Schulze erwirbt am 10.7.2022 bei einem dänischen Händler einen Neuwagen zum Preis von 30.000 EUR. Das Fahrzeug wird nach Deutschland verbracht und soll hier zugelassen werden.

Unabhängig vom Tag der Zulassung schuldet Schulze zum Zeitpunkt des Erwerbs die Umsatzsteuer i. H. v. 5.700 EUR. Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag sind in einer einmalig abzugebenden Umsatzsteuererklärung auf Vordruck USt 1 B dem für Schulze zuständigen Finanzamt bis zum 10.8.2022 zu deklarieren und zu entrichten. Bestünde Schulze nicht auf einer steuerfreien Lieferung des dänischen Händlers, käme es zur Doppelbelastung mit dänischer und deutscher Umsatzsteuer.

Zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (Vordruck USt 1B)[1] an das für sie zuständige Finanzamt sind

  • Privatpersonen,
  • nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen und
  • Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren privaten Bereich erwerben,

verpflichtet.

Erklärung und Entrichtung der Erwerbsteuer haben bis zum 10. Tag nach Erwerb des neuen Fahrzeugs aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet zu erfolgen. Dem Vordruck USt 1B ist die Rechnung des Lieferanten beizufügen. Für jedes einzelne Fahrzeug ist eine gesonderte Umsatzsteuererklärung abzugeben.

 
Hinweis

Erwerb durch begünstigten Personenkreis

Berechtigte Bedienstete einer internationalen Organisation und deren Familienangehörige unterliegen gemäß dem jeweiligen Sitzstaats- oder Protokollabkommen beim Erwerb eines neuen Fahrzeugs aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet einer Umsatzsteuerbefreiung in Analogie zur Einfuhrumsatzsteuerbefreiung beim Erwerb von Fahrzeugen aus Drittstaaten.[2] Sie haben zusätzlich zu den Angaben im Vordruck USt 1B die Anlage USt 1B mit der mit Dienststempel versehenen Erklärung des Leiters der internationalen Organisation oder seines Stellvertreters gegenüber dem zuständigen Finanzamt abzugeben.

Für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder ist seit dem 1.1.2022 das BZSt zuständig. Hierfür werden vom BZSt eigene Formulare zur Verfügung gestellt.[3]

[1] Ab 1.1.2023 ist auch eine elektronische Übermittlung vorgesehen, vgl. § 18 Abs. 5a Satz 1 UStG i. d. F. des JStG 2022 v. 16.12.2022, BGBl 2022 I S. 2294.

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