Die Sonderregelung, also auch die Definition des "neuen Fahrzeugs" ist nur anzuwenden, wenn ein die Kriterien erfüllendes Fahrzeug

  • von einem gewerblichen Händler an einen nichtsteuerpflichtigen Abnehmer (nicht im Besitz einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder
  • durch einen nichtsteuerpflichtigen Lieferanten (Privatperson, nichtunternehmerisch tätige juristische Person, Kleinunternehmer, durchschnittsbesteuernder Land- und Forstwirt) an Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet

geliefert wird. In beiden Fällen unterliegt die Fahrzeuglieferung der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung[1] und der Bezug beim Abnehmer der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs[2].[3]

 
Wichtig

Lieferschwelle bei Gebrauchtfahrzeugen beachten

Ein im Inland ansässiger gewerblicher Pkw-Händler, der ein Neufahrzeug oder auch ein Gebrauchtfahrzeug an einen in Frankreich ansässigen Unternehmer liefert, der im Besitz einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist, hat die Lieferung wie eine normale innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln. Beliefert er aber einen in Frankreich ansässigen Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, kommt die Sonderregelung bei Neufahrzeugen zur Anwendung. Bei Gebrauchtfahrzeugen gilt es in diesem Fall, die Lieferschwelle für Frankreich zu beachten, wenn für den Ankauf des Fahrzeugs durch den Händler ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte. Andernfalls kann unter den Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 UStG (Warenankauf erfolgte ohne die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug) die Differenzbesteuerung auch für derartige Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet angewandt werden.

 
Praxis-Beispiel

Lieferung an/durch Privatpersonen

  • Autohändler Meyer aus Köln liefert an einen Kunden in Frankreich einen fabrikneuen Pkw. Der Kunde ist nicht im Besitz einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, kann aber durch Vorlage seiner Ausweispapiere glaubhaft machen, dass er den Pkw nach Frankreich verbringt und dort zulassen will. Grundsätzlich kann die Lieferung an den nichtsteuerpflichtigen Abnehmer steuerfrei ausgeführt werden, wenn die Verbringung nach Frankreich auch belegmäßig nachgewiesen wird.
  • Eine in Deutschland ansässige Privatperson erwirbt in Deutschland ein Wohnmobil, das erstmalig am 31.3.2022 zugelassen wird, zum Preis von 75.000 EUR + 19 % USt (= 14.250 EUR). Bereits am 15.7.2022 wird das Fahrzeug an einen Abnehmer in Frankreich für 70.000 EUR (steuerfrei) verkauft. Die Privatperson wird im Umfang der Fahrzeuglieferung wie ein Unternehmer behandelt. Im Zeitpunkt der Lieferung an den französischen Abnehmer ist gem. § 15 Abs. 4a UStG ein Vorsteuerabzug bis zur Höhe des auf den Verkaufswert entfallenden (fiktiven) Betrags der Umsatzsteuer möglich. Im Beispiel hätte die Privatperson bei Abgabe der einmaligen Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juli 2022 einen Erstattungsanspruch von 13.300 EUR.

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