Wird ein Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen. Wird das Fahrzeug zu weniger als 50 % aber zu mehr als 10 % betrieblich genutzt, kann der Unternehmer entscheiden, ob er den Pkw ins Betriebsvermögen übernimmt oder ob er das Fahrzeug im Privatvermögen belässt. Liegt die betriebliche Nutzung bei unter 10 %, wird das Fahrzeug immer dem Privatvermögen zugeordnet. Der Nachweis über die tatsächliche Nutzung obliegt dem Steuerpflichtigen und ist in Grenzfällen nur mit einem Fahrtenbuch zu belegen.

Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen, werden alle für das Fahrzeug anfallenden Kosten betrieblich verbucht. Die gezahlte Mehrwertsteuer mindert als Vorsteuer die Umsatzsteuerzahllast des Unternehmens. Die verbleibenden Kosten verringern die Steuer auf den Unternehmensgewinn, da sie diesen reduzieren.

Die private Nutzung des Geschäftswagens durch den Unternehmer muss als geldwerter Vorteil versteuert werden. Dabei gibt es 2 Möglichkeiten:

  • Als geldwerter Vorteil wird eine Pauschale angesetzt, die sich auf den Listenpreis des Fahrzeugs inkl. aller Extras (mit Ausnahme der Telefoneinrichtung) und inkl. der Mehrwertsteuer bezieht. Die Pauschale beträgt monatlich 1 Prozent des Listenpreises zuzüglich 0,03 Prozent monatlich für jeden Entfernungskilometer zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte. Diese Möglichkeit hat der Unternehmer nicht, wenn er sein Fahrzeug nicht zu mehr als 50 % dienstlich nutzt.
  • Mit einem Fahrtenbuch wird der exakte Anteil der privat motivierten Fahrten an der Gesamtleistung ermittelt. Als geldwerter Vorteil wird dieser Anteil an den Gesamtkosten des Fahrzeugs berechnet und versteuert.
 
Hinweis

Geldwerter Vorteil unterliegt der Umsatzsteuer

Dieser geldwerte Vorteil wird als Leistung des Unternehmens angesehen und unterliegt der Umsatzsteuerpflicht. Daher muss für die dem Unternehmer zugeschriebenen Beträge vom Unternehmen Umsatzsteuer abgeführt werden. Dies erhöht den Aufwand. Da nicht alle Fahrzeugkosten der Umsatzsteuer unterliegen (Gebühren, Versicherungen, …), wird die Umsatzsteuer um 20 % gekürzt, wie in einem Schreiben des Bundesministerium für Finanzen an die Finanzverwaltung vorgegeben (BMF vom 29.05.2000, IV D 1 – S 7303 b – 4/00).

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