(1)[1] 1Ein elektronischer Antrag setzt eine sichere Identifizierung des Halters

 

1.

anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder

 

2.

anhand sonstiger geeigneter technischer Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit für die Identifizierung

voraus. 2Die Gleichwertigkeit der Sicherheit von Verfahren ist gegeben, wenn das Verfahren einem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgestellten und im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Verfahren genügt. 3Die für den Antrag erforderlichen Angaben sind, soweit elektronisch auslesbar, aus dem zur Identifizierung verwendeten Verfahren zu übernehmen.

Bis 01.11.2019:

(1) 1Ein elektronischer Antrag setzt eine sichere Identifizierung des Halters

a)

anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder

b)

anhand sonstiger geeigneter technischer Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit für die Identifizierung

voraus. 2Die Gleichwertigkeit der Sicherheit von Verfahren ist gegeben, wenn das Verfahren einem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgestellten und im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Verfahren genügt. 3Die für den Antrag erforderlichen Angaben sind, soweit elektronisch auslesbar, aus dem zur Identifizierung verwendeten Verfahren zu übernehmen.

 

(2) 4Die vom Halter eingegebenen Daten werden durch das Portal der Zulassungsbehörde maschinell verifiziert und verarbeitet. 5Dabei werden die eingegebenen Daten mit den im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten abgeglichen und durch ein automatisiertes Programm im Portal der Zulassungsbehörde auf das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft. 6Führt die Verifizierung und Verarbeitung zu einem Ergebnis, das einer antragsgemäßen Entscheidung entgegenstünde, ist dies im internetbasierten Dialog dem Halter anzuzeigen. 7Der Halter kann in diesem Fall

 

1.

die Angaben bis zu dreimal korrigieren, worauf jeweils eine erneute Verifizierung und Verarbeitung erfolgt,

 

2.

den internetbasierten Dialog zur internetbasierten Antragstellung abbrechen oder

 

3.

mit den unveränderten Angaben den Antrag elektronisch stellen.

 

(3) 1Soweit Amtshandlungen gebührenpflichtig sind, sind die Gebühren durch den Halter vor der Antragstellung zu entrichten. 2Die Entrichtung der Gebühren ist bei der Antragstellung nachzuweisen.

[1] Abs. 1 geändert durch Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 02.11.2019.

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