2.1 Steuerfreiheit für öffentliche Verkehrsmittel

Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) an Arbeitnehmer, die für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel im genehmigten Linienverkehr nutzen, sind lohnsteuerfrei.[1] Begünstigt ist der Linienverkehr, sofern er nicht den Luftverkehr betrifft. Taxis sind dadurch von der Steuerbefreiung ausdrücklich ausgenommen. Die Steuerbegünstigung soll den Steuerbürger zum Umsteigen auf den umweltfreundlichen öffentlichen Personenverkehr für die täglichen Fahrten zu seinem Arbeitgeber bewegen.

Für die Steuerfreiheit werden 3 Fallgruppen unterschieden:

  1. Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers, d. h. der Ersatz von nachgewiesenen Aufwendungen des Arbeitnehmers.
  2. Das Zurverfügungstellen unentgeltlicher oder verbilligter Fahrausweise – sog. Jobtickets.
  3. Das Zuverfügungstellen von Fahrausweisen zur privaten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs.

Bei allen 3 Fallgruppen ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber diese Leistungen zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt.[2] Die Fälle der sog. Barlohnumwandlung sind nicht begünstigt.[3]

 
Wichtig

Vorlage der Fahrausweise zur Nachweisführung

Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers kommen nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel benutzt hat. Auch die Höhe der Aufwendungen ist zu belegen. Der Arbeitnehmer sollte dem Lohnbüro die entsprechenden Fahrausweise vorlegen. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer regelmäßig öffentliche Verkehrsmittel benutzt. Auch bei nur gelegentlichen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann der Arbeitgeber die Aufwendungen in voller Höhe steuerfrei ersetzen oder einen Zuschuss leisten.

Die Jobtickets dürften die in der Praxis bedeutsamste Fallgruppe sein: Der Arbeitgeber stellt seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Fahrkarten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung. Die Steuerfreiheit bleibt auch dann erhalten, wenn es sich um Monats-, Regionalkarten oder ähnliche Fahrausweise handelt, die auch von anderen Personen, z. B. von Familienangehörigen, und vom Arbeitnehmer auf anderen Fahrstrecken benutzt werden können. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich nicht prüfen, ob solche Fahrausweise auch für Privatfahrten genutzt werden.

Für die private Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Personennahverkehr kann der Arbeitgeber steuerfreie Fahrausweise zur Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zur Verfügung stellen. Die Steuerfreiheit umfasst nicht nur Einzelfahrscheine für Bus und Bahn, sondern auch Monats- und Jahresfahrausweise. Auch hier ist die Steuerfreiheit daran geknüpft, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer diese privaten Bus- und Bahntickets zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Begünstigt sind sowohl zusätzliche Sachbezüge als auch zusätzliche Geldleistungen des Arbeitgebers.

 
Hinweis

Anrechnung steuerfreier Arbeitgeberleistungen auf den Werbungskostenabzug

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu den Aufwendungen für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie steuerfreie Sachbezüge in Form von unentgeltlichen oder verbilligten Jobtickets sind von dem sich nach den Regeln der Entfernungspauschale ergebenden Werbungskostenabzug abzuziehen.

2.2 Deutschlandticket

Für den öffentlichen Personennahverkehr trat zum 1.5.2023 das Deutschlandticket, oder auch 49-EUR-Ticket genannt, in Kraft. Der Monatsfahrschein ist nicht übertragbar und berechtigt zur uneingeschränkten bundesweiten Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Dazu zählen neben Straßen-, S- und U-Bahnen bzw. Stadtbussen auch Züge und Busse im Regionalverkehr (z. B. Interregio oder Regional Express). Ausgeschlossen ist die Benutzung von Fernzügen, etwa den ICE, IC oder EC. Eine Ausnahme davon bilden einzelne IC-/ICE-Verbindungen[1]. Die Freigabe für bestimmte Fernverkehrszüge ist nach Verwaltungsauffassung für die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen unschädlich. Die freigegebene Fernverkehrsstrecke gilt als Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr, die unter die Steuerbefreiung des Deutschlandtickets fällt.[2] Unter den Anwendungsbereich fallen außerdem Fähren, wenn diese zum örtlichen ÖPNV zählen.

Deutschlandtickets können auch für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingesetzt werden. Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket sind lohnsteuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Steuerbefreiung findet auch dann Anwendung, wenn das 49-EUR-Ticket ausschließlich für private Fahrten im ÖPNV eingesetzt wird.[3]

[1] Die für Fernverkehrszüge freigegebenen Strecken sind auf der Internetseite der Deutschen Bahn veröffentlicht.

2.2.1 Verbilligung bei Arbeitgeberbeteiligung

Für Lohnzahlungszei...

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