Leitsatz

Für die Dauer eines Studiums kann auch eine Fachhochschule (FH) als Betriebsstätte anzusehen sein. Betriebsstätte ist insoweit der Ort, an dem die steuerlich relevante Tätigkeit ausgeübt wird.

 

Sachverhalt

Die Klägerin (K) ist als technische Zeichnerin selbständig tätig. Sie übt diese Tätigkeit an ihrem Wohnsitz aus. Seit 2002 absolvierte K ein Ingenieurstudium mit dem Ziel, später eine selbständige Tätigkeit auszuüben. Seit Aufnahme des Studiums erzielte sie nur noch geringe Einkünfte aus ihrer selbständigen Tätigkeit. In den Gewinnermittlungen zog K die im Zusammenhang mit dem FH-Studium entstandenen Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen als Betriebsausgaben ab. Das FA hat die FH als regelmäßige Betriebsstätte der K beurteilt und die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale anerkannt. Im Klageverfahren macht K geltend, sie habe ihr Studium berufsbegleitend neben ihrer Vollzeitbeschäftigung ausgeübt, so dass die FH zu keinem Zeitpunkt ihre regelmäßige Betriebsstätte habe werden können.

 

Entscheidung

Entgegen der von der K vertretenen Ansicht ist die FH für die Dauer des Studiums der K als deren Betriebsstätte anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist der Betriebsstättenbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG nach dem Zweck der Norm weiter auszulegen als im Rahmen des § 12 AO. Betriebsstätte in diesem Sinne ist der Ort, an dem die steuerrechtlich relevante Tätigkeit ausgeübt wird. Hiernach ist auch eine Ausbildungsstätte als Betriebsstätte anzusehen, wenn der Steuerpflichtige sie im Rahmen einer Ausbildung regelmäßig aufsucht, und es sich um eine Vollzeitausbildung handelt, die die Arbeitskraft des Steuerpflichtigen vollständig in Anspruch nimmt. Unter dieser Voraussetzung ist die Ausbildungsstätte bei einem Steuerpflichtigen, bei dem die Studienkosten wegen einer angestrebten nichtselbständigen Tätigkeit als Werbungskosten abziehbar sind, als regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu behandeln. Wegen der mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG bezweckten Gleichbehandlung des Werbungskostenabzugs im Rahmen der verschiedenen Einkunftsarten kann für die Auslegung des Betriebsstättenbegriffs nichts anderes gelten.

 

Hinweis

Weil das FG die Revision nicht zugelassen hat, hat K Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) eingelegt, welche beim BFH unter dem Az. VIII B 30/12 geführt wird. Es bleibt zu hoffen, dass die NZB erfolgreich ist und der BFH entscheiden muss, ob der Ausbildungs- oder Studienort im Falle einer Vollzeitausbildung regelmäßige "Arbeitsstätte" i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusehen ist. Sollte die NZB keinen Erfolg haben, ist noch das Verfahren VI R 44/10 beim BFH anhängig in dem die Frage zu klären ist, ob bei einem Vollzeitstudium die Universität eine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 04.01.2012, 4 K 211/11

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