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Steuerfreie Fahrtkostenerstattung bei öffentlichen Verkehrsmitteln

Für Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist zu unterscheiden zwischen Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge)

  • bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und
  • bei Benutzung anderer Verkehrsmittel, etwa dem arbeitnehmereigenen Pkw.

Aufwendungen von Arbeitnehmern, die für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel benutzen, kann der Arbeitgeber lohnsteuerfrei ersetzen.[1] Begünstigt ist der Linienverkehr (ohne Luftverkehr). Taxis sind dadurch von der Steuerbefreiung ausdrücklich ausgenommen.[2] Etwas anderes gilt für Taxen, wenn diese ausnahmsweise im Linienverkehr nach Maßgabe der genehmigten Nahverkehrspläne verkehren und dann auch in den genehmigten Fahrplänen enthalten sind.[3] Hierunter fallen Taxen, die zur Verdichtung, Ergänzung oder zum Ersatz anderer öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere nachts oder während anderer Zeiten schwacher Nachfrage, als Ruf-, Sammel- oder Nachttaxen im genehmigten Linienverkehr eingesetzt werden.

 
Hinweis

Steuerbefreiung für Privatfahrten im öffentlichen Personennahverkehr

Zusätzlich zu den begünstigten (beruflichen) Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt die Steuerbefreiung auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Als eigene Fallgruppe neben den bereits genannten Arbeitgeberzuschüssen und Jobtickets zur beruflichen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind auch Arbeitgeberleistungen für die private Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Personennahverkehr von der Steuerbefreiungsvorschrift erfasst.

Die Steuerfreiheit begünstigt nicht nur Einzelfahrscheine für Bus und Bahn, sondern auch Monats- und Jahresfahrausweise. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber diese privaten Bus- und Bahntickets zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn seinem Arbeitnehmer gewährt. Dasselbe gilt für zusätzliche Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers, die er bei privater Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs gewährt.[4]

Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit anderen als öffentlichen Verkehrsmitteln sind hingegen lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuerpflicht gilt sowohl für Fahrtkostenzuschüsse bei Fahrten mit dem eigenen Pkw als auch für den geldwerten Vorteil aus einem zur Verfügung gestellten Dienstwagen.

 
Hinweis

Dienstreise-Fahrten weiterhin bei 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer

Hiervon abzugrenzen sind Erstattungen von Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Auswärtstätigkeit anfallen. Diese Aufwendungen können in tatsächlicher Höhe oder aus Vereinfachungsgründen mit 0,30 EUR für jeden gefahrenen Kilometer steuerfrei erstattet werden.[5] Der Kilometersatz von 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer ist unverändert geblieben. Eine Anhebung des Kilometersatzes bei den Reisekosten ist im Unterschied zur Pendlerpauschale für den arbeitstäglichen Weg zur ersten Tätigkeitsstätte derzeit nicht vorgesehen.

Pauschalierung der Fahrtkostenerstattungen mit 15 %

Der Arbeitgeber kann die lohnsteuerpflichtigen Fahrtkostenzuschüsse, soweit sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, mit 15 % pauschal versteuern.[6] Dabei ist die Pauschalbesteuerung mit 15 % bei Benutzung des eigenen Pkw auf die Entfernungspauschale von 0,30 EUR bzw. ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte begrenzt.[7]

 
Wichtig

Anrechnung steuerfreier und pauschalbesteuerter Arbeitgeberleistungen

Steuerfreie und pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen sind auf die als Werbungskosten anzusetzende Entfernungspauschale anzurechnen. Der Arbeitgeber hat zu diesem Zweck die steuerfreien und die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen in den Nummern 17 und 18 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.[8]

Dies gilt für sämtliche steuerfreien Sachbezüge aus der unentgeltlichen bzw. verbilligten Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Linienverkehr. Darüber hinaus aber auch für die steuerfreien (Geld-)Zuschüsse, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für diese Fahrten im öffentlichen Personenverkehr zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Die Entfernungspauschale wird gekürzt

  • um die mit 15 % pauschal besteuerten Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers bei Benutzung von anderen Verkehrsmitteln, etwa dem eigenen Pkw, zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, sowie
  • um den mit 15 % pauschal besteuerten geldwerten Vorteil für die Benutzung eines Dienstwagens zu den Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte.

Alternative Pauschalierung der Fahrtkostenerstattungen mit 25 %

Neben die Pauschalierungsmöglichkeit mit 15 % tritt eine weitere Pauschalierung mit dem S...

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