Kommentar
Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Wirtschaftsfolgen aufgrund der Corona-Pandemie wurde durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz gesetzlich[1] geregelt, dass die Einfuhrumsatzsteuer, für die nach den Regelungen des Unionszollkodex ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, erst am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig ist. Da diese kurzfristig in das Gesetz aufgenommene Regelung aber eine Vorlaufzeit aufgrund technischer Anpassungen erforderte, war geregelt worden[2], dass das BMF den Termin der erstmaligen Anwendung durch ein Schreiben bekanntgibt.
Das BMF hat jetzt bekannt gegeben, dass die Regelung nunmehr zu dem ab dem 1.12.2020 beginnenden Aufschubzeitraum umzusetzen ist. Dies bedeutet, dass der Fälligkeitstermin für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember 2020 auf den 26.2.2021[3] verschoben ist.
Konsequenzen für die Praxis
Die Finanzverwaltung hat jetzt relativ zügig die Rahmenbedingungen für die Verschiebung des Fälligkeitstermins der Einfuhrumsatzsteuer geschaffen und wendet die neuen gesetzlichen Regelungen ab dem Dezember 2020 an, sodass dies erstmalig für den eigentlichen Fälligkeitstermin Januar 2021 gilt.
Andere Fälligkeitstermine (z. B. für die nach dem Unionszollkodex fälligen unionseinheitlichen Zölle) sind davon nicht berührt.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 6.10.2020, III B 1 – Z 8201/19/10001 :005, BStBl 2020 I S. 984.
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