Die Kosten für allgemein informierende Zeitungen und Zeitschriften führen nicht zu Betriebsausgaben. Das hat das FG Münster mit Urteil vom 30.9.2010 festgestellt.[1]

Im Urteilsfall hatte ein angestellter Journalist die Kosten für verschiedene Zeitungen als Werbungskosten geltend gemacht. Nach Ansicht des Finanzgerichts gehören derartige Kosten zur allgemeinen Lebensführung, was den Werbungs-/Betriebsausgabenabzug ausschließe.

Aber auch der BFH lehnte Betriebsausgaben im Fall allgemeiner Zeitungen bereits mehrfach ab. So wurde mit Urteil vom 7.9.1989 der Betriebsausgabenabzug eines Kulturkritikers für regionale und auch überregionale Tages- und Wochenzeitschriften abgelehnt.[2]

Abgelehnt hat der BFH mit Urteil vom 30.6.1983 auch den Betriebsausgabenabzug einer als Handelsvertretung tätigen gewerblichen Personengesellschaft, welche überregionale Tageszeitungen (hier: Frankfurter Allgemeine Zeitung) als Betriebsausgaben berücksichtigt wissen wollte.[3]

Genauso hat das FG Münster argumentiert, wonach Bücher und Zeitschriften, die üblicherweise von Privatpersonen gelesen werden, nicht als Fachliteratur anerkannt werden.[4]

Schon in 2008 hatte das Hessische FG entschieden, dass die Aufwendungen eines Steuerberaters für den Bezug der Frankfurter Allgemeinen Zeitung nicht abgezogen werden können.[5]

 
Hinweis

Was bei einer Tageszeitung gilt

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 2.2.2021 aktuell noch einmal darauf hingewiesen, dass die Anschaffung von allgemeinen Tageszeitungen nicht zu abzugsfähigen Betriebsausgaben führt. Geklagt hatte ein Vorstandsmitglied einer Bank um die Berücksichtigung seiner Bezugskosten für die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) als Werbungskosten im Rahmen der nichtselbstständigen Arbeit zu erlangen. Das Finanzgericht verweist – wie die Rechtsprechung der vergangenen Jahre – auf die privaten Interessen des Steuerpflichtigen bei Bezug von Tageszeitungen und lehnte einen Werbungskostenabzug ab.[6]

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