Schlagwörter

Staatliche Beihilfe, Beihilfe, Verdeckte Gewinnausschüttung, Dauerverluste einer Kapitalgesellschaft, Kapitalgesellschaft im Mehrheitsbesitz der öffentlichen Hand, Kapitalgesellschaft in mehrheitlich öffentlichem Besitz mit Dauerverlusten

 

Kläger

B-GmbH

 

Beklagter

Finanzamt D

 

Rechtsfrage (Thema)

Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahingehend auszulegen, dass eine unter diese Vorschrift fallende staatliche Beihilfe vorliegt, wenn nach den Regelungen eines Mitgliedstaats (Dauer-)Verluste einer Kapitalgesellschaft aus einer wirtschaftlichen Betätigung, die ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird, zwar im Grundsatz als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen sind und dementsprechend den Gewinn einer Kapitalgesellschaft nicht mindern dürfen, jedoch bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt, diese Rechtsfolgen für Dauerverlustgeschäfte nicht zu ziehen sind, wenn sie die betreffenden Geschäfte aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen unterhalten?

 

Normenkette

AEUV Art. 107 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 13.03.2019; Aktenzeichen I R 18/19)

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