Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug, Anforderungen an die Rechnung bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, rückwirkende Versagung des Vorsteuerabzugs

 

Leitsatz (amtlich)

Die Art. 167, 168 und 178 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer rückwirkenden Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, die im Rahmen einer Regelung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für den Abzug der Mehrwertsteuer auf Bauarbeiten eine Berichtigung der Rechnungen für diese Umsätze und die Abgabe einer ergänzenden berichtigenden Steuererklärung verlangt, auch wenn die betreffende Steuerbehörde über alle Angaben verfügt, die für die Feststellung, dass der Steuerpflichtige als Empfänger der fraglichen Leistungen die Mehrwertsteuer zu entrichten hat, und für die Überprüfung der Höhe der abzugsfähigen Steuer erforderlich sind.

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 167-168, 178

 

Beteiligte

Uszodaépíto

Uszodaépíto kft

APEH Központi Hivatal Hatósági Foosztály

 

Verfahrensgang

Baranya Megyei Bíróság (Ungarn) (Urteil vom 02.04.2009; Abl.EU 2010, Nr. C 11/13)

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Recht auf Vorsteuerabzug ‐ Neue nationale Regelung ‐ Anforderungen an den Inhalt der Rechnung ‐ Rückwirkende Anwendung ‐ Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug“

In der Rechtssache C-392/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Baranya Megyei Bíróság (Ungarn) mit Entscheidung vom 2. April 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Oktober 2009, in dem Verfahren

Uszodaépítő kft

gegen

APEH Központi Hivatal Hatósági Főosztály

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász, J. Malenovský und D. Šváby,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: R. Grass,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der ungarischen Regierung, vertreten durch J. Fazekas, M. Fehér und Z. Tóth als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch B. D. Simon als Bevollmächtigten,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 17 und 20 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 (ABl. 2002, L 15, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie) sowie allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Uszodaépítő kft und der APEH Központi Hivatal Hatósági Főosztály (Amt für Steuer- und Finanzprüfung ‐ Hauptabteilung, im Folgenden: APEH) wegen der Entscheidung der APEH, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Mehrwertsteuer für die ihr erbrachten Bauleistungen nicht von dem von ihr geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag als Vorsteuer abziehen darf.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) hat gemäß ihren Art. 411 und 413 die Mehrwertsteuervorschriften der Union, insbesondere die Sechste Richtlinie, mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben und ersetzt. Nach ihrem ersten und ihrem dritten Erwägungsgrund war eine Neufassung der Sechsten Richtlinie erforderlich, um die Bestimmungen zur Harmonisierung des Mehrwertsteuerrechts der Mitgliedstaaten im Rahmen einer umgestalteten Struktur und eines umgestalteten Wortlauts klar und wirtschaftlich darzustellen, wobei jedoch grundsätzlich keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden sollten. Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 und die entsprechenden Bestimmungen der Sechsten Richtlinie sind somit im Wesentlichen identisch.

Rz. 4

Nach Art. 167 der Richtlinie 2006/112, der den Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie wiedergibt, „[entsteht d]as Recht auf Vorsteuerabzug …, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht“.

Rz. 5

Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112, der mit dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie in dessen sich aus Art. 28f Abs. 1 dieser Richtlinie ergebender Fassung im Wesentlichen übereinstimmt, lautet:

„Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

a) die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden od...

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